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Energiespar-Contracting-Beratung

Mit dem BAFA -Förderprogramm „Beratungen zum Energiespar-Contracting“ werden Antragsteller darin unterstützt, eine unabhängige und zugleich qualifizierte Contracting Beratung zu erhalten, um dadurch Energieeinsparpotenziale in den eigenen Räumlichkeiten aufzudecken.

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Worum geht es bei einer Contracting-Beratung?

Energiesparen im UnternehmenZiel des Förderprogramms ist es, Energieeinsparprojekte durch Contracting umzusetzen. Deshalb prüft in einem ersten Schritt ein vom BAFA zugelassener Projektentwickler die Liegenschaften und Anlagen daraufhin, ob sie sich für Effizienzmaßnahmen im Zuge des Contractings eignen und erstellt zugleich Empfehlungen für das zielführendste Energiesparmodell aus (sogenannte Orientierungsberatung). Auf der Grundlage dieser Analyse wird der Experte im zweiten Schritt die Umsetzung des Energiespar-Contrating-Projekts im Rahmen der Umsetzungsberatung unterstützen oder, wenn diese nicht geeignet erscheint, die Ausschreibung weiterer Contracting Modelle vornehmen (Ausschreibungsberatung). Sowohl die Orientierungsberatung als auch die Umsetzungs- oder Ausschreibungsberatung werden finanziell gefördert.

Projektentwickler, die im Rahmen dieses Förderprogramms tätig werden wollen, müssen eine Zulassung beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), ihre erreichten Qualifikation und Erfahrungen nachweisen. Sofern er nicht über die nötigen praktischen Erfahrungen verfügt, muss ein Projektentwickler entsprechende Fortbildungen durchführen, deren erfolgreiche Teilnahme er dem BAFA belegen muss. Diese Fortbildungen müssen zudem vom BAFA anerkannt sein.

1. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind

  • Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU), die zumindest eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland betreiben,
  • Kommunen (Gemeinden, Städte, Landkreise),
  • Gemeinnützige Organisationen,
  • Mehrheitlich im kommunalen Eigentum befindliche Einrichtungen und Unternehmen sowie
  • anerkannte Religionsgemeinschaften.

Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem, dass die Antragsteller Eigentümer der Liegenschaften bzw. der Immobilien sind, die Beratungsgegenstand werden sollen. Die Energiekosten müssen bei mindestens 100.000 Euro (brutto) liegen. Damit die Energiekostengrenze erreicht wird, kann auch ein sogenanntes „Pooling“ erfolgen. Hierzu müssen sich verschiedene Interessenten zu einem Pool zusammenschließen. Diese sollten allerdings aus einem Bereich stammen – Kommunen können sich also mit weiteren Kommunen zusammenschließen, KMU mit anderen KMU, Organisationen mit weiteren Organisationen etc. Details dazu können dem Merkblatt Pooling entnommen werden.

Was wird gefördert?

Orientierungsberatung

Im Rahmen der Orientierungsberatung werden Ausgaben für Beratungsleistungen eines Projektentwicklers, der vom BAFA zugelassen wurde, finanziell gefördert. Dazu gehören auch die Ausgaben für die Anfertigung der Abschlussberichte bzw. der Leistungsbeschreibung. Die finanzielle Unterstützung wird als Projektförderung auf Ausgabenbasis im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausbezahlt. Je Antragsteller und Standort ist die Förderung einer Orientierungsberatung und entweder einer Umsetzungs- oder Ausschreibungsberatung möglich.

Ziel der Orientierungsberatung ist es, dem Antragsteller anhand einer Erstanalyse der in seinem Besitz befindlichen Immobilien, Liegenschaften oder Anlagen das Energiespar- und Energieliefer-Contracting mitsamt seinen Anwendungsmöglichkeiten näher vorzustellen. Auch die Vor- und Nachteile sollen in einem Überblick dargestellt werden. Zugleich soll die Beratung Entscheidungshilfen bei der Wahl der genannten Modelle im Vergleich zur Eigendurchführung liefern.

Höhe der Förderung:  Insgesamt werden bei der Orientierungsberatung 80 Prozent der zuwendungsfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar) bezuschusst, der Höchstbetrag für diese Förderung wurde auf 2.000 Euro gedeckelt.

Umsetzungsberatung

Bei der Umsetzungsberatung unterstützt der Projektentwickler den Antragsteller bei der Realisierung des Energiespar-Contracting-Projekts.

Höhe der Förderung: Kommunen, Unternehmen sowie Einrichtungen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Kommunen befinden, aber auch gemeinnützige Organisationen sowie Religionsgemeinschaften erhalten 50 Prozent der zuwendungsfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar), maximal aber 12.500 Euro als nicht zurückzahlbaren Zuschuss.

KMU bekommen 30 Prozent der zuwendungsfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar) erstattet, der Höchstbetrag ist dabei auf 7.500 Euro gedeckelt.

Ausschreibungsberatung

Der Projektentwickler ist bei der Ausschreibungsberatung dem Antragsteller bei der Anfertigung einer Leistungsbeschreibung behilflich, die für die Ausschreibung eines Contracting Projekts notwendig ist. Dabei handelt es sich allerdings um kein Energiespar-Contracting-Projekt.

Höhe der Förderung: Für die Ausschreibungsberatung werden 30 Prozent der zuwendungsfähigen Beratungsausgaben (Nettoberaterhonorar) übernommen. Der maximale Zuschussbetrag wurde auf 2.000 Euro festgesetzt.

Weitere Informationen zu den Beratungsmöglichkeiten und Zuwendungsvoraussetzungen können Sie sowohl dem Merkblatt zur Antragstellung entnehmen als auch bei unserem ESA-Energieberater erhalten.

Welche Bedingungen müssen Projektentwickler erfüllen?

Es werden nur Beratungen von Projektentwicklern gefördert, die vom BAFA zugelassen wurden. Alle zugelassenen Entwickler sind auf einer speziellen Liste des BAFA aufgeführt. Die Projektentwickler selbst müssen ihre Zulassung beim BAFA beantragen. Die Cornelius Ober GmbH der Cornelius Ober GmbH ist vom BAFA als Projektentwickler zugelassen

Die Auswahl des Projektentwicklers obliegt dem Antragsteller. Er darf jedoch vor Erhalt des Zuwendungsbescheids  noch keinen verbindlichen Vertrag mit dem Projektentwickler abschließen. Gestattet ist es allerdings, vor Antragstellung und Erhalt des Bescheids von Projektentwicklern Angebote oder Kostenvoranschläge einzuholen.

Für die Qualifikation des Projektentwicklers und für die Qualität sowie Förderfähigkeit der Beratungsleistungen kann weder das BAFA noch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bürgen. Natürlich unterliegt jede Förderentscheidung einer eigenen und zugleich individuellen Prüfung. Deshalb sollte man sich bereits vor Vertragsabschluss von der Kompetenz des Entwicklers selbst überzeugen, zum Beispiel anhand von Referenzobjekten. Auch wir von der Cornelius Ober GmbH benennen Ihnen auf Wunsch gern von uns begleitete Referenzobjekte.

Wie werden die Mittel beantragt?

Die Fördermittel werden ausschließlich elektronisch über das vom BAFA eingerichtete Online-Antragsformular beantragt. Eventuell ist er Upload eines weiteren Dokumentes notwendig. Der ausgefüllte Antrag wird dann auf elektronischem Weg an das BAFA übersandt. Sowohl das Antragsformular als auch die eventuell ergänzenden PDF-Formulare werden auf der Homepage des BAFA hinterlegt. Weitere Informationen zur Antragstellung können Sie im weiter oben verlinkten Merkblatt zur Antragstellung nachlesen.

Ist Ihnen der Zuwendungsbescheid zugegangen, können die Maßnahmen in Angriff genommen werden. Als Bewilligungszeitraum werden zwölf Monate festgesetzt. Innerhalb dieser Zeit muss zudem der Beratungsbericht erstellt und an das BAFA übermittelt werden. Die Beratungsberichte müssen den Kriterien des „Merkblatts über die Anforderungen an Beratungsgespräche“ entsprechen.

Nach erfolgter Realisierung der Maßnahme müssen sowohl der Verwendungsnachweis als auch der Beratungsbericht – ebenfalls online – spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes eingereicht werden.

Ablauf des Verfahrens

Zuerst muss über das vom BAFA eingerichtete Online-Antragsformular ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Dazu können zusätzlich noch das Formular für die Contracting Eignung von Beratungsobjekten, die De-minimis-Bescheinigung für die letzten drei Steuerjahre und bei Pooling-Projekten eine Vertretungsvollmachtsurkunde gehören, die ebenfalls hochgeladen werden müssen.

Sind die Unterlagen beim BAFA eingegangen, werden sie sorgfältig überprüft. Das BAFA stellt dann einen sogenannten Zuwendungsbescheid aus, sofern es die Förderung bewilligt. Nun kann mit dem Vorhaben, also mit dem Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages mit dem von Ihnen ausgesuchten Projektentwickler, begonnen werden.

Ist der Zuwendungsbescheid eingetroffen, hat der Antragsteller ein Jahr Zeit, die Maßnahme durchzuführen (Bewilligungszeitraum). Im gleichen Zeitfenster muss auch der Abschlussbericht respektive die Leistungbeschreibung fertiggestellt sein. Spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis anzufertigen und dem BAFA mittels Upload vorzulegen.

Diese Dokumente müssen dem Verwendungsnachweis beigefügt werden:

  • Vollständig ausgefüllte Verwendungsnachweiserklärung,
  • Nachweis über getätigte förderfähige Ausgaben (Rechnung des Projektentwicklers und Zahlungsnachweis, zum Beispiel Kontoauszug),
  • Je einen Abschlussbericht für Orientierungs- und Umsetzungsberatung respektive eine Leistungsbeschreibung bei Ausschreibungsberatung sowie
  • Auf freiwilliger Basis das Formular über eine freiwillige Darstellung des Projekts.

Häufig gestellte Fragen

Entsprechend der Förderrichtlinie sind Kommunen antragsberechtigt, der Bund und die Länder sowie deren Einrichtungen jedoch nicht. Da jedoch Stadtstaaten sowohl kreisfreie Städte als auch Bundesländer sind und damit sowohl staatliche als auch gemeindliche Aufgaben erfüllen, stellt sich hier die Frage der Antragsberechtigung.

Für die Nutzung des Förderprogramms gilt Folgendes: Die Stadtstaaten Hamburg und Berlin sind dann antragsberechtigt, wenn die Bezirksämter (als Vertretung des jeweiligen Landes) die Förderanträge einreichen. Die Bezirksämter sind hier in der Hauptsache für die örtlichen Verwaltungsaufgaben zuständig.

Für das Land Bremen hingegen gilt, dass die Anträge für die Stadtgemeinde Bremen durch den Senat der Freien Hansestadt Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt (Jeweils in Ermangelung der Bezirksämter) eingereicht werden müssen. In allen Stadtstaaten werden jedoch Beratungen für die landeseigenen Liegenschaften nicht gefördert, sofern sie vollständig einer Landesaufgabe oder einer Landeseinrichtung zugeordnet werden können. Zu diesen Einrichtungen gehören beispielsweise Universitäten, Hochschulen, Landesrundfunkanstalten und Landesgerichte. Ob die Liegenschaft vollständig einer Landesaufgabe oder einer Landeseinrichtung zugerechnet werden kann, legt das BAFA im Rahmen einer Einzelfallentscheidung fest.

Sie müssen gar nicht weitersuchen. Wir von der Cornelius Ober GmbH sind selbst als Projektentwickler von der BAFA zugelassen worden. Natürlich können Sie sich aber auch auf der von der BAFA geführten Liste, die wir weiter oben verlinkt haben, umschauen. Interessierten bieten wir das Angebot einer kostenlosen Erstberatung, bei der Sie sich ganz unverbindlich von unseren Experten informieren lassen können (Kontakt).

Nein, die Nutzung dieses Förderprogramms schließt eine Inanspruchnahme weiterer Fördermittel aus anderen Programmen des Bundes und der Länder aus. Kommt es hingegen aufgrund der Umsetzung des Contracting Projektes zu investiven Maßnahmen, dürfen dafür weitere Förderprogramme des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen werden.

Generell gilt es für Unternehmen darauf zu achten, dass die „De-minimis“-Beihilfen innerhalb von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten. Bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, wurde die Höhe der Förderung auf 100.000 Euro begrenzt.

Nein, dies ist nicht der Fall. In der Richtlinie wird unter Punkt 3.1 ausdrücklich gefordert, dass der Antragsteller Besitzer der Immobilie oder Liegenschaft sein muss, für die die Energiespar-Contracting Beratung bezuschusst werden soll. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass nur der Eigentümer über bauliche Veränderungen entscheiden kann. Würde ein Nutzer der Immobilie erst eine Beratung in Anspruch nehmen, dann jedoch keinen Einspar-Contracting-Vertrag abschließen, da der Eigentümer Widerspruch eingelegt hat, wären die Ausgaben für den Projektentwickler umsonst entstanden. Eine Umsetzungsberatung wird aber nur dann gefördert, wenn es zu einem Vertragsabschluss – der natürlich nachgewiesen werden muss – gekommen ist.

Natürlich kann aber auch der Nutzer oder Betreiber der Immobilie eine aktive Rolle spielen. Antragsteller und Auftraggeber ist war der Eigentümer, jedoch können Vereinbarungen im Binnenverhältnis – also zwischen Eigentümer und Betreiber – hinsichtlich Befugnisse und Tätigkeiten im Projekt getroffen werden. Dazu kann unter Umständen auch die Vertretung des Eigentümers durch den Betreiber gehören.

Sobald der vollständige Verwendungsnachweis vorliegt, werden die Fördermittel nach abschließender Prüfung ohne nochmalige Benachrichtigung auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Die Zuschüsse können nur so lange gezahlt werden, wie die hierfür veranschlagten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Deshalb enthalten die Zuwendungsbescheide immer einen entsprechenden Vorbehalt. Auch aufgrund der großen Nachfrage ist es deshalb ratsam, zeitnah mit der Realisierung der Maßnahme zu beginnen und den Verwendungsnachweis sofort nach Fertigstellung des Projekts beim BAFA einzureichen.

Nein, dies ist nicht gestattet. Weder der Projektentwickler noch dessen Unternehmen dürfen bei einem Projekt, bei dem er als Projektentwickler tätig ist, zusätzliche Leistungen erbringen. Dies umfasst auch Leistungen aufgrund bereits bestehender Vertragsverhältnisse mit ein. Unternehmen, die mit der Firma des Projektentwicklers verbunden sind, ist es untersagt, bei den Projekten des Projektentwicklers weitere Dienstleistungen anzubieten oder gar zu erbringen.