EU-Kommission ändert Anhänge der EMAS-Verordnung – ein Überblick
Nach Absprache mit sämtlichen Mitgliedsstaaten hatte sich die EU-Kommission zu einer Überarbeitung der EMAS-Verordnung entschlossen, die nun im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1505 am 18.09.2017 in Kraft trat. Wie der Umweltgutachterausschuss (UGA)
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf seiner Website berichtet, wurden die Anhänge I bis III geändert, damit die Kompatibilität zwischen dem EMAS und dem Umweltmanagementsystem der neuen ISO 14001:2015 gewahrt bleibt. Zugleich wollte man die Anwenderfreundlichkeit der EMAS verbessern.
Für die EMAS-Organisationen besteht großteils nur ein geringfügiger Anpassungsbedarf, um die Neuerungen zu integrieren. In der Hauptsache betreffen die Anpassungen die
- Umweltprüfung (Anhang I),
- Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem (Anhang II) sowie die
- Umweltbetriebsprüfung (Anhang III).
Was ist EMAS?
EMAS, das steht für Eco-Management and Audit Scheme, ist ein System für freiwilliges Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Auf unserer Seite erfahren Sie hier mehr zum „Öko-Audit“ EMAS und können sich außerdem auf folgender Seite genauer über verschiedene Energiemanagementsysteme für Unternehmen informieren.
Änderungen im Detail
Bei der Umweltprüfung müssen der Kontext der Organisation, die Risiken und Chancen sowie die interessierten Parteien festgelegt werden. Besonderes Augenmerk gilt hier der Betrachtung des Lebensweges. Ansonsten hat sich an der grundsätzlichen Systematik der Umweltprüfung nichts weiter geändert.
Bei den Anforderungen an das Umweltmanagementsystem wurde festgelegt, dass diese den Normentext der derzeit aktuellen ISO 14001:2015 (und hier die Abschnitte 4 bis 10) enthalten. Des Weiteren wird in der EMAS die Plicht zur Benennung eines Managementbeauftragten beibehalten. Diese war unter der ISO 14001:2015 entfallen. Weitere Erfordernisse sind die Rechtskonformität, die Umweltleistungsverbesserung sowie die Umweltberichterstattung.
Im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung wurde ein stärkerer Akzent auf die Berichterstattung an die Leitungsebene gesetzt. Deshalb müssen Organisationen angeben, wie sie die gesetzten Ziele erreichen wollen, welche Maßnahmen sie dazu ergreifen bzw. ergriffen haben und natürlich ihre bindenden Verpflichtungen einhalten.
Inkrafttreten, Ziele der Regelung und weitere Daten
Die neuen Anforderungen sind seit dem Tag ihres Inkrafttretens (18.09.2017) für Begutachtungen im Rahmen erstmaliger Registrierungen, aber auch bei einer Verlängerung der Registrierung bindend. Sie bilden die Prüfgrundlage für den Umweltgutachter.
Ziel der Regelungen war es, eine Kohärenz mit den Übergangsregelungen der ISO 14001:2015 zu erreichen, die am 14.09.2018 ausläuft. Zertifizierungen, die nach ISO 14001:2004 sowie auch die darauf stützenden EMAS-Registrierungen, sind ab dem 14.09.2018 nicht mehr gültig.
Eine Broschüre, die über die wesentlichen Änderungen für das Umweltmanagementsystem berichtet, soll vom Umweltbundesamt und dem Umweltgutachterausschuss voraussichtlich im Oktober 2017 veröffentlicht werden. Möchten Sie sich schon jetzt über die Änderungen informieren, so finden Sie hier den Link zum vollständigen Text der Verordnung.
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