UWG-Novelle: Klimaziele brauchen einen geprüften Umsetzungsplan

Fachplaner mit Unterlagen auf einer Werksstraße vor einer Produktionshalle mit Photovoltaik auf dem Dach und Wärmepumpen-Außeneinheiten
Ab dem 27. September ist Werbung mit Klimazielen nur noch zulässig, wenn ein detaillierter Umsetzungsplan mit messbaren Zielen dahintersteht — regelmäßig geprüft von einem unabhängigen Sachverständigen. Was Unternehmen jetzt belegen müssen.

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  • Stichtag 27. September 2026 – keine Übergangsfrist, kein Bestandsschutz
  • § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG: Umsetzungsplan mit messbaren, zeitlich bestimmten Zielen
  • Plan regelmäßig durch unabhängigen externen Sachverständigen zu prüfen
  • IDW-Papier vom 10.09.2026: geprüft wird der Plan, nicht die Aussage
  • Ohne belegte Ausgangsbasis und Messkonzept kein prüffähiger Einsparpfad

Am 27. September 2026 greift die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit der Deutschland die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 umsetzt. Für Unternehmen, Kommunen und Wohnungsgesellschaften, die ein Klimaziel öffentlich nennen, ist das mehr als eine Formulierungsfrage: Aus dem Versprechen wird eine Dokumentationspflicht. Den produktbezogenen Teil der Novelle – das Verbot von Kompensationsaussagen am Produkt – haben wir bereits eingeordnet. Hier geht es um den zweiten, deutlich weniger beachteten Teil: Aussagen über künftige Umweltleistungen.

Was § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG verlangt

Wer gegenüber Verbrauchern ankündigt, bis zu einem bestimmten Jahr klimaneutral zu sein, muss diese Aussage künftig auf klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen stützen. Konkretisiert werden diese Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan, der insbesondere messbare und zeitlich bestimmte Ziele zum Erreichen der künftigen Umweltleistung enthält. Dieser Plan ist zudem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu überprüfen. Fehlt er, gilt die Aussage als irreführend.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat dazu am 10. September 2026 ein Fragen-und-Antworten-Papier mit 16 Fragen veröffentlicht. Drei Klarstellungen sind für die Praxis zentral: Prüfungsgegenstand ist der Umsetzungsplan, nicht die Umweltaussage selbst. Die Prüfung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Planbestandteile, die sich auf die gesetzlich geforderten Verpflichtungen beziehen. Und wer für einen Plan, der Teil des Nachhaltigkeitsberichts ist, ein gesondertes Prüfungsurteil möchte, braucht dafür eine eigenständige Prüfung – die Nachhaltigkeitsberichterstattung deckt das nicht automatisch mit ab.

Vom Werbetext zum belastbaren Maßnahmenplan

„Messbar und zeitlich bestimmt“ ist der eigentliche Hebel – und keine juristische, sondern eine technische Anforderung. Ein Plan, der einer Prüfung standhält, braucht eine belegte Ausgangsbasis, ein Messkonzept, das die relevanten Verbräuche überhaupt erfasst, eine Maßnahmenliste mit einzeln hinterlegten Einsparbeiträgen und eine Zeitschiene, die zu Investitionszyklen und Anlagenlaufzeiten passt. Genau diese Substanz liefert ein Transformationsplan, wie ihn unser Ingenieurteam für Industrie, Kliniken, Kommunen und Wohnungsunternehmen erstellt.

Das IDW sieht in den neuen Regeln zugleich die Gefahr erhöhter Rechtsunsicherheit, zusätzlicher Bürokratie sowie steigender zivilrechtlicher und Schadensersatzrisiken – bis hin dazu, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen künftig lieber gar nicht mehr offen kommunizieren. Nach unserer Einschätzung ist Schweigen die teuerste Variante: Wer seinen Einsparpfad sauber hinterlegt, darf weiter über seine Ziele sprechen.

Zu beachten ist der Adressatenkreis. Die Vorschrift erfasst Aussagen gegenüber Verbrauchern. In der Praxis verläuft diese Grenze unscharf, weil Website, Imagebroschüre und Messeauftritt beide Zielgruppen erreichen – die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört in anwaltliche Hände, die technische Grundlage dafür liefern unsere qualifizierten Fachplaner.

Und der Ausblick: Die Prüfung ist wiederkehrend angelegt. Ein Umsetzungsplan, der einmal erstellt und dann abgelegt wird, verliert seine Schutzwirkung in dem Moment, in dem die Zwischenziele nicht mehr zu den tatsächlichen Verbräuchen passen. Sinnvoll ist deshalb ein dauerhaftes technisches Monitoring, das Abweichungen früh sichtbar macht, und eine qualifizierte Energieberatung, die Zielpfad und Anlagenrealität regelmäßig abgleicht. Wer dabei zusätzlich Fördermittel einbindet, senkt die Kosten des Weges, den er ohnehin gehen muss – bis zur Klimaneutralität des eigenen Betriebs.

Quellen & weiterführende Informationen

Sie wollen Ihr Klimaziel weiterhin öffentlich nennen und brauchen dafür einen Umsetzungsplan, der einer Prüfung standhält? Unser Ingenieurteam baut den Einsparpfad aus Ihren realen Verbrauchsdaten auf und begleitet Sie dauerhaft mit Monitoring, Controlling und Reporting – nicht nur bis zur ersten Prüfung. Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenfreies Auftaktgespräch.

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