27. September: Warum „klimaneutral“ am Produkt zum Abmahnrisiko wird

Unbedruckte Kartons am Bandende einer Verpackungslinie in einer Produktionshalle
Ab dem 27. September 2026 dürfen Produkte nicht mehr als klimaneutral beworben werden, wenn die Wirkung nur aus Kompensation stammt. Eine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Was jetzt zu prüfen ist – und warum es ein Datenthema ist.

Artikel teilen

  • Stichtag 27. September 2026 – keine Abverkaufsfrist, kein Bestandsschutz
  • „Klimaneutral“ am Produkt verboten, wenn nur kompensiert statt reduziert
  • Allgemeine Aussagen wie „energieeffizient“ nur mit anerkanntem Umweltzeichen
  • Zukunftsziele brauchen öffentlichen Umsetzungsplan plus externe Prüfung
  • Gilt gegenüber Verbrauchern – reine B2B-Werbung bleibt außen vor
Am 27. September 2026 tritt der Kern des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2024/825 um und regelt neu, was Unternehmen, Kliniken und kommunale Betriebe über die Umweltwirkung ihrer Produkte sagen dürfen. Eine Abverkaufsfrist sieht das Gesetz nicht vor: Verpackungen, Broschüren und Websites, die vor dem Stichtag rechtmäßig entstanden sind, genießen keinen Bestandsschutz.

Was ab dem 27. September nicht mehr zulässig ist

Am deutlichsten trifft es die Kompensation. Ein Produkt darf nicht mehr als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimaschonend“ beworben werden, wenn diese Wirkung allein aus der Förderung fremder Umweltprojekte stammt. Zulässig bleibt die Aussage nur, wenn die Emissionsminderung tatsächlich im Lebenszyklus des Produkts oder in der eigenen Wertschöpfungskette erreicht wird. Für rein unternehmensbezogene Aussagen greift das Verbot nach dem Wortlaut nicht. Zweitens brauchen allgemeine Umweltaussagen künftig einen anerkannten Nachweis – etwa das EU-Umweltzeichen oder eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14024 Typ I. Auf der Liste der betroffenen Begriffe steht ausdrücklich auch „energieeffizient“. Drittens sind Pauschalaussagen unzulässig, die sich tatsächlich nur auf einen Teilaspekt beziehen. Viertens dürfen Siegel nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlicher Stelle vergeben wurden. Und wer mit einer künftigen Umweltleistung wirbt, muss einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen öffentlich zugänglich machen und regelmäßig extern prüfen lassen. Eine Einschränkung ist für die Einordnung entscheidend: Die Vorgaben gelten für Werbung gegenüber Verbrauchern, reine B2B-Kommunikation ist nicht erfasst. In der Praxis ist diese Grenze dünn. Eine öffentlich erreichbare Website, ein Firmenname mit „grün“ oder ein Claim am Logo werden von Verbrauchern wahrgenommen – und kommunale Bäder, Kliniken und Stadtwerke sprechen ohnehin Endkunden an.

Warum daraus ein Datenthema wird

Der eigentliche Wechsel liegt nicht im Wortlaut, sondern in der Beweislast. Wer Klimaneutralität bisher eingekauft hat, steht ab dem Stichtag ohne verwendbare Aussage da. Wer dagegen belegen kann, wo im eigenen Betrieb wie viel Energie eingespart wurde, behält seine Kommunikation. Das verlangt eine saubere Zählerstruktur, belastbare Lastgänge und eine nachvollziehbare Bilanzierung – also genau das, was ein Energiemanagement nach ISO 50001 oder eine EMAS-Validierung ohnehin aufbaut. Noch anspruchsvoller ist die Zukunftsaussage. „Klimaneutral bis 2035″ ist künftig keine Absichtserklärung mehr, sondern ein prüffähiges Dokument mit Zwischenzielen, öffentlicher Zugänglichkeit und wiederkehrender externer Begutachtung. Ein einmaliges Gutachten genügt dafür nicht – nötig ist eine dauerhafte Betriebsbegleitung, die Verbrauch, Maßnahmen und Zielerreichung fortschreibt. Wer bereits in der Nachhaltigkeitsberichterstattung steht oder den VSME-Standard nutzt, hat einen Teil dieser Struktur bereits. Für die kommenden Tage empfiehlt sich eine schlichte Inventur: alle Umweltaussagen zusammentragen – Website, Prospekte, Verpackungen, Angebotstexte, Logo-Zusätze, Firmen- und Produktnamen. Danach die Frage, welche Aussage durch Messwerte gedeckt ist und welche ersatzlos gestrichen gehört. Wo der Nachweis fehlt, ist der schnellste Weg nicht ein neues Siegel, sondern eine belastbare Datengrundlage, wie sie eine qualifizierte Energieberatung mit anschließendem Monitoring erarbeitet.

Quellen & weiterführende Informationen

Prüfen Sie Ihre Umweltaussagen, bevor der 27. September sie zum Risiko macht. In einem kostenfreien Auftaktgespräch ordnet unser Ingenieurteam ein, welche Ihrer Aussagen durch vorhandene Daten gedeckt sind und wo eine Messgrundlage fehlt. Daraus entsteht kein einmaliges Gutachten, sondern ein Monitoring, das Ihre Nachweise dauerhaft trägt – Termin vereinbaren.

Zum Newsletter anmelden

Kostenlose Fachbeiträge & News für KMU, WEGs und Hausverwaltungen, Immobilieneigentümer und Industrie.