- Kabinettsbeschluss 24.06.2026, Inkrafttreten Ende November geplant
- § 16 ersetzt Nutzungspflicht durch Kosten-Nutzen-Analyse
- Schwellen: 8 MW Industrie, 7 MW Versorgung, 1 MW Rechenzentren
- Pflicht zur Wärmeübergabestation entfällt ersatzlos
- Bis zur Verkündung gilt das EnEfG 2023 unverändert weiter
Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ beschlossen. Kern sind Novellen des Energieeffizienzgesetzes und des Energiedienstleistungsgesetzes; die Bundesregierung beziffert die jährliche Entlastung der Wirtschaft auf 760 Millionen Euro. Nach Informationen des Verbands kommunaler Unternehmen soll das Gesetz Ende November 2026 in Kraft treten. Für die Abwärmenutzung bedeutet der Entwurf einen Systemwechsel.
Von der Nutzungspflicht zur Rechenaufgabe
Das Energieeffizienzgesetz von 2023 verpflichtet Unternehmen breit dazu, Abwärme zu vermeiden und anfallende Abwärme zu verwenden. An deren Stelle sieht § 16 des Entwurfs nur noch Kosten-Nutzen-Analysen vor – fällig bei Planung oder erheblicher Modernisierung einer Anlage. Betreiber von Industrieanlagen mit mehr als 8 MW durchschnittlichem jährlichem Gesamtenergieinput sollen eine solche Analyse zur Nutzung technisch unvermeidbarer Abwärme durchführen; für Energieversorgungseinrichtungen liegt die Schwelle bei mehr als 7 MW, für Rechenzentren bei mehr als 1 MW nominalem Gesamtenergieinput. Betrachtet werden soll sowohl die Nutzung am Standort als auch außerhalb.
Parallel fallen Regelungen weg, die eine spätere Nutzung bisher absicherten: Verbindliche Anforderungen an Abwärmenutzungsvereinbarungen – etwa zu Investitionsplan, Abwärmepreis und Verantwortlichkeiten zwischen Rechenzentrum, Gemeinde und Wärmenetzbetreiber – entfallen, ebenso die Pflicht, eine Wärmeübergabestation bereitzuhalten. Die Plattform für Abwärme bleibt bestehen, wird aber enger gefasst: Melden sollen künftig Unternehmen mit mehr als 23,6 GWh jährlichem Gesamtendenergieverbrauch sowie Betreiber von Rechenzentren über 1 MW.
Weniger Pflicht bedeutet nicht weniger Aufwand
Die Entlastung ist real – aber sie verschiebt den Aufwand, statt ihn zu beseitigen. Wer sich künftig auf das Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse beruft, muss diese belastbar vorlegen können: mit Temperaturniveaus, Volumenströmen, zeitlicher Verfügbarkeit und einer nachvollziehbaren Investitionsrechnung. Genau diese Daten liegen in vielen Betrieben nicht vor, weil an den relevanten Punkten schlicht nicht gemessen wird. Aus unserer Sicht wird der Nachweis damit zur eigentlichen Hürde, nicht die Analyse selbst.
Für Kommunen mit laufender Wärmeplanung dreht sich die Perspektive: Wenn Übergabestation und Nutzungsvereinbarung nicht mehr vorgehalten werden müssen, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass ein industrieller Abwärmestrang in zehn Jahren noch anschlussfähig ist. Der VKU sieht hier ausdrücklich Nachbesserungsbedarf bei den fehlenden Absicherungsmöglichkeiten für Abwärmeprojekte. Zur Einordnung der Größenordnung: Über die Plattform wurden bislang mehr als 300 TWh Abwärmepotenzial erfasst – nach Angaben der DENEFF etwa die Hälfte der in Deutschland benötigten Heizenergie.
Wichtig für die Praxis: Bis zur Verkündung gilt das bestehende Energieeffizienzgesetz unverändert weiter. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich, der Druck zum Abschluss ist wegen des laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens hoch. Wer ohnehin plant oder modernisiert, sollte die beiden Fragen jetzt klären, die über das Ergebnis entscheiden: Auf welchem Temperaturniveau fällt die Abwärme an – und liefert die vorhandene Messtechnik die Daten, die eine Analyse trägt? Beides ist unabhängig vom Gesetzesstand sinnvoll und in jeder qualifizierten Energieberatung ohnehin Teil der Bestandsaufnahme. Einen zweiten Blick lohnt zudem die Abwärmepflicht aus der IED-Richtlinie, die von dieser Novelle unberührt bleibt.
Quellen & weiterführende Informationen
- BMWE: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
- VKU: Bundeskabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur EED-Umsetzung (25.06.2026)
- DENEFF: Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Novelle 2026 erklärt (Stand Juli 2026)
- Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in der geltenden Fassung
- EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791
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