- Kälteplanung ab 45.000 Einwohnern bei der ersten Fortschreibung
- Fristen: über 100.000 Einwohner bis 2031, sonst bis 2033
- Großverbraucher von Kälte werden gegenüber der Kommune auskunftspflichtig
- Öffentliche Einrichtungen sollen alte Heiz- und Kühlgeräte ersetzen
- Größte Hürde ist die fehlende Datenbasis im eigenen Bestand
Am 8. September 2026 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages Sachverständige zur Novelle des Wärmeplanungsgesetzes angehört. In der öffentlichen Debatte steht die vereinfachte „kleine Wärmeplanung“ für Gemeinden mit 15.000 Einwohnern oder weniger. Für Städte und Kreise mit größeren Liegenschaftsbeständen steckt die eigentliche Neuerung an anderer Stelle im Regierungsentwurf: in der Kälteplanung und in einer Vorgabe zum Gerätetausch in öffentlichen Einrichtungen.
Kälteplanung: neue Aufgabe für Kommunen über 45.000 Einwohner
Nach § 21 Nummer 6 und § 21a des Entwurfs sollen Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern bei der erstmaligen Fortschreibung um eine Planung der Kälteversorgung ergänzt werden. Damit setzt der Gesetzgeber Artikel 25 Absatz 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie um. Zu ermitteln ist der voraussichtliche Kältebedarf im Zieljahr, der über ein Kälte- oder ein integriertes Wärme- und Kältenetz gedeckt werden könnte – einschließlich bestehender und potenzieller Großverbraucher von Kälte, bekannter Hitzebelastung und bedarfsmindernder Maßnahmen wie Bepflanzungen. Bestehende Kältenetze sind laut Anlage 2 Nummer VIII mit Lage, Inbetriebnahmejahr, Länge, Anschlusszahl sowie Art und Energieträger der Kälteerzeugung darzustellen. Großverbraucher von Kälte trifft dabei dieselbe Auskunftspflicht wie bisher schon große Wärmeabnehmer.
Der Zeitrahmen ergibt sich aus dem geänderten § 25: Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihren Wärmeplan bis Ende 2031 fortschreiben, alle übrigen bis Ende 2033. Wer Kliniken, Schwimmhallen, Rechenzentren oder Verwaltungsbauten im Gebiet hat, braucht bis dahin belastbare Zahlen zu deren Kältebedarf. Genau hier setzt eine fundierte Kälteplanung an, die Erzeugung, Verteilung und Regelung gemeinsam betrachtet.
Gerätetausch in öffentlichen Gebäuden und die offene Datenfrage
Ebenfalls zur erstmaligen Fortschreibung sollen Kommunen nach § 21 Nummer 7 anstreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, mit Blick auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen. Die kommunalen Spitzenverbände halten das in ihrer Stellungnahme für systematisch falsch verortet: Es handele sich um eine ordnungsrechtliche Anforderung, die eher ins Gebäudemodernisierungsgesetz gehöre, zudem bleibe der Begriff „ineffizient“ unbestimmt.
Kritisch sehen die Verbände auch die Datenlage. Für die Kälteplanung fehlten belastbare Grunddaten und flächendeckende Hitzebelastungskarten. Bei der Wärmeplanung selbst erlaubt der Entwurf zwar klarere Erhebungsschwellen von 50.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch und 35 Kilowatt thermischer Leistung, lässt aber eine Lücke: Daten zu Wärmepumpen und anderen nicht verbrennungsbasierten Anlagen sind nicht erfasst. Neu ist zudem eine Übermittlungspflicht an den Bund binnen 30 Tagen nach Beschluss des Wärmeplans.
Unsere Einschätzung: Die eigentliche Hürde ist nicht die Planung, sondern die Datenbasis im eigenen Bestand. Kommunen, die Kälte- und Wärmeerzeuger, Leistungen und Betriebszeiten heute schon systematisch erfassen, erfüllen später zwei Zwecke mit einer Investition – die gesetzliche Planungspflicht und die laufende Betriebsoptimierung. Wer erst 2031 beginnt, kauft dieselben Daten unter Zeitdruck ein.
Bis zur zweiten und dritten Lesung im Herbst bleibt Zeit, die eigenen Liegenschaften zu sortieren: Anlagenkataster aufbauen, Tauschkandidaten benennen, Messstellen für Wärme, Kälte und Strom nachrüsten. Unser Ingenieurteam begleitet Kommunen dabei von der Bestandsaufnahme über die Fachplanung der Steuerungstechnik bis zum dauerhaften Monitoring; die förderrechtliche Einordnung übernehmen unsere qualifizierten Energieberater. Einen Überblick über die Aufgaben nach dem Stichtag gibt unser Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung 2026; wie sich Verbrauchsdaten dauerhaft nutzen lassen, zeigt das kommunale Energiemanagement.
Quellen & weiterführende Informationen
- Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes, BT-Drucksache 21/6587
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung zum WärmePlG am 8. September 2026 (Ausschuss für Wirtschaft und Energie)
- Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände: Stellungnahme vom 4. September 2026 (Ausschussdrucksache 21(9)337)
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörungen in der Sitzungswoche vom 7. bis 11. September 2026
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