Neue Schwelle im GModG: Deutlich mehr Nichtwohngebäude brauchen Gebäudeautomation

Fachplaner prüft Bedienterminal an einem Automationsschaltschrank in der Technikzentrale eines Nichtwohngebäudes
Ab 70 kW Nennleistung brauchen Nichtwohngebäude bis Ende 2029 Monitoringtechnik und automatische Beleuchtungssteuerung. Wer den Fahrplan jetzt aufsetzt, erfüllt die Pflicht und spart im Betrieb – statt 2029 unter Zeitdruck nachzurüsten.

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  • Schwelle sinkt von 290 auf 70 kW Nennleistung
  • Frist für Bestandsgebäude: 31. Dezember 2029
  • Bestand braucht Monitoringtechnik und automatische Beleuchtungssteuerung
  • Gebäudeautomationssystem zusätzlich nur im Neubau gefordert
  • Klimaanlagen-Inspektion und Heizungsprüfung entfallen dafür

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz GModG ist eine Schwelle gefallen, die in vielen Gebäuden bisher als komfortable Grenze galt: Bis zum 31. Dezember 2029 müssen nach § 56 Absatz 1 GModG alle Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung mit Monitoringtechnik und einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein. Bisher galt diese Anforderung erst ab 290 Kilowatt. Damit rücken Schulen, Verwaltungsgebäude, Kliniken, Sporthallen und mittelgroße Produktionsstandorte in den Anwendungsbereich, die bislang außen vor waren.

Was § 56 GModG konkret verlangt

Die geforderte Monitoringtechnik ist mehr als ein Zähler mit Anzeige. Nach § 56 Absatz 2 GModG muss sie die Verbräuche aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme überwachen, protokollieren und analysieren, Effizienzverluste erkennen, Benchmarks zur Energieeffizienz aufstellen, die Raumluftqualität überwachen und den Betreiber über Verbesserungsmöglichkeiten informieren. Entscheidend für die Praxis: Die Daten müssen über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein, damit eine hersteller- und firmenunabhängige Auswertung möglich bleibt. Die Beleuchtungssteuerung braucht nach Absatz 6 eine angemessene Zonierung und eine Belegungserkennung.

Für Neubauten geht die Anforderung weiter: Dort kommt ein Gebäudeautomationssystem hinzu – zwischen 70 und 290 Kilowatt im Automationsgrad C, oberhalb von 290 Kilowatt im Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11 – ergänzt um ein technisches Inbetriebnahmemanagement. Die Pflicht entfällt vollständig, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme ist allerdings kein Selbstläufer: Sie will begründet und belegt sein, und genau diese Bewertung gehört in die Hände einer qualifizierten Energieberatung mit ingenieurtechnischem Hintergrund.

Warum vier Jahre kürzer sind, als sie klingen

Ende 2029 wirkt weit entfernt. Realistisch besteht der Weg dorthin aus vier Etappen: Bestandsaufnahme der Anlagenleistungen und der vorhandenen Regelungstechnik, Fachplanung mit belastbarem Messkonzept, Umsetzung samt Einregulierung und schließlich der laufende Betrieb, in dem die Daten überhaupt erst Wirkung entfalten. Wer Planung, Ausschreibung und Inbetriebnahme in mehreren Liegenschaften parallel organisieren muss, kalkuliert eher in Jahren als in Monaten – zumal ab 2028 mit einem Nachfrageschub bei Planern und Errichtern zu rechnen ist. Das ist eine Einschätzung, keine Prognose aus den Quellen.

Wirtschaftlich ist die Pflicht kein reiner Kostenblock. Gebäude, die über die geforderte Gebäudeautomation beziehungsweise Monitoringtechnik verfügen, sind von der Heizungsprüfung älterer Anlagen und von der Inspektionspflicht für Klimaanlagen befreit. Hinzu kommt der eigentliche Hebel: Fehlfunktionen wie gleichzeitiges Heizen und Kühlen, falsche Sollwerte oder überlange Betriebszeiten werden sichtbar – und damit korrigierbar.

Ein Detail lohnt die Prüfung im Bestand: Monitoringtechnik, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des GModG eingebaut wurde und die Funktionen des § 56 Absatz 2 nicht vollständig erfüllt, darf mit einer um zehn Jahre verlängerten Frist – bis zum 31. Dezember 2039 – nachgerüstet werden. Wer kürzlich investiert hat, sollte seinen Anlagenbestand daraufhin bewerten lassen, bevor er neu ausschreibt.

Unser Rat: Die Leistungsermittlung und die Bestandsbewertung gehören 2026 erledigt, nicht 2028. Sie entscheiden darüber, ob die Nachrüstung ein geplantes Projekt wird – oder eine Notmaßnahme kurz vor der Frist. Eine saubere Fachplanung der Gebäudetechnik macht aus der Pflicht ein Projekt mit Rendite.

Quellen & weiterführende Informationen

Sie wissen nicht, ob Ihre Liegenschaften über der 70-kW-Schwelle liegen? Unsere qualifizierten Energieberater und Fachplaner ermitteln die maßgeblichen Anlagenleistungen, bewerten Ihre vorhandene Regelungstechnik und entwickeln daraus einen belastbaren Nachrüst-Fahrplan bis 2029. Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenfreies Auftaktgespräch.

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