CO₂-Kosten aus fünf Jahren zurückholen: Am 14. September endet die Ausschlussfrist

Gasdruckregelstation und Flüssiggasbehälter auf dem Gelände eines Produktionsbetriebs
Härtereien, Molkereien, Kaffeeröster und 17 weitere Sektoren sind neu beihilfeberechtigt. Sie können die CO₂-Kompensation für bis zu fünf Abrechnungsjahre nachträglich beantragen – aber nur bis zum 14. September 2026.

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  • Ausschlussfrist 14. September 2026 – keine Verlängerung möglich
  • 20 Sektoren neu anerkannt, vier mit angepasster Emissionsintensität
  • Rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025
  • Ab Abrechnungsjahr 2023 nur mit Energie- oder Umweltmanagementsystem
  • Wirtschaftsprüfer-Testat und elektronische Signatur brauchen Vorlauf

Unternehmen aus 20 nachträglich anerkannten Sektoren können die Carbon-Leakage-Beihilfe für bis zu fünf Abrechnungsjahre rückwirkend beantragen – aber nur noch bis Montag, den 14. September 2026. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt: Eine Antragstellung danach ist nicht zulässig. Hintergrund ist die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission vom 28. Mai 2026, auf die am 12. Juni 2026 die Bekanntmachung des Bundesumweltministeriums im elektronischen Bundesanzeiger folgte. Mit ihr begann die Dreimonatsfrist nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).

Diese Branchen sind neu beihilfeberechtigt

Die Ausweitung trifft vor allem zwei Bereiche. In der Metallbe- und -verarbeitung sind Wärmebehandlungsleistungen an Metallen, das Plastifizieren einschließlich Pulverbeschichtung, die anodische Oxidation, Kaltband unter 600 Millimeter Breite sowie kaltgezogener Draht aus unlegiertem und legiertem Stahl neu erfasst; ab dem Abrechnungsjahr 2023 kommen Gesenkschmiedeteile aus Stahl und warmgeformte Schraubenfedern hinzu. In der Lebensmittelindustrie zählen unter anderem die Milchverarbeitung, gerösteter Kaffee und Kaffeeextrakte, Kakaomasse, aufgeblähte oder geröstete Getreideerzeugnisse sowie homogenisierte und diätetische Nahrungsmittel dazu. Ergänzt wird die Liste um Quarzsand, anderen Ton und Lehm, Gelatine, Luzernemehl sowie um spezialisierte Gemüsebaubetriebe unter Glas und Pilzzuchtbetriebe. Für vier bereits beihilfefähige Teilsektoren – Malz, Backhefen, raffiniertes Palmöl und eisenhaltige Freiformschmiedestücke – wurde die Emissionsintensität rückwirkend angepasst; auch hier läuft die Frist am 14. September ab.

Ohne Energiemanagementsystem keine Beihilfe

Wer den Antrag stellt, muss zwei Nachweisketten bedienen. Die tatsachenbezogenen Angaben zu den beihilfefähigen Brennstoff- und Wärmemengen sind nach § 13 Absatz 4 BECV durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine vergleichbare Stelle zu bescheinigen; bei einer erwarteten Gesamtbeihilfe bis 100.000 Euro lässt die DEHSt nach Angaben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kleeberg eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit zu. Davon getrennt sind für die Abrechnungsjahre ab 2023 die ökologischen Gegenleistungen nach den §§ 10 bis 12 BECV nachzuweisen: Das Unternehmen muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben – grundsätzlich zertifiziert nach ISO 50001 oder eingetragen im EMAS-Register – und in Effizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren, die in diesem System identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Für das rückwirkende Verfahren stellt die DEHSt dafür eine gesonderte Selbsterklärung bereit.
Unsere Einschätzung: Der Engpass ist selten die Rechenarbeit, sondern die Formalie. Postfach in der virtuellen Poststelle, DEHSt-Aktenzeichen und qualifizierte elektronische Signatur brauchen jeweils eigene Bearbeitungszeit – vier Werktage sind dafür knapp. Die DEHSt stellt allerdings klar, dass der Antrag notfalls auch ohne vorliegendes Aktenzeichen fristgerecht eingereicht werden muss. Unternehmen, die schon vorher beihilfeberechtigt waren, melden die neu anerkannten Mengen für 2025 in einem gesonderten Antrag nach. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert bis zu fünf Jahre Kompensation – nicht aber die Zukunft: Für das Abrechnungsjahr 2026 gilt wieder die reguläre Frist zum 30. Juni 2027. Bis dahin lohnt der Aufbau des Managementsystems, das ohnehin Zugangsvoraussetzung ist und die Einsparungen im laufenden Betrieb sichtbar macht. Unsere qualifizierten Energieberater prüfen die Zuordnung zum Sektor, unser Ingenieurteam begleitet Effizienzinvestitionen und Nachweisführung dauerhaft.

Quellen & weiterführende Informationen

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Betrieb zu den neu anerkannten Sektoren gehört – oder fehlt Ihnen für die Gegenleistung noch das Energiemanagementsystem? Wir klären die Zuordnung, bringen die Nachweise in Form und begleiten Effizienzmaßnahmen dauerhaft statt einmalig. Jetzt kostenfreies Auftaktgespräch anfordern.

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