- Neue KWK-Anlagen: Zuschlag nur bei Dauerbetrieb bis 31.12.2026
- Bestellung oder BImSchG-Genehmigung bis Jahresende sichert vier Jahre Zeit
- Kabinett berät KWKG-Novelle am 11. November
- Eckpunkte: 20.000 statt 30.000 Stunden, Sätze plus 50 Prozent
- Welcher Projektstand trägt: unser Entscheidungsraster
Für Industrie- und Gewerbebetriebe, die ein Blockheizkraftwerk planen, wird der Jahreswechsel zur Stichtagsfrage. Nach geltendem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten neue Anlagen außerhalb der Ausschreibungen nur dann einen Zuschlag, wenn sie bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb gehen. Die angekündigte Novelle soll am 11. November ins Bundeskabinett. Das Bundeswirtschaftsministerium rechnet laut ZfK aber nicht mehr damit, dass das Gesetz noch in diesem Jahr alle Stationen durchläuft. Welcher Projektstand welche Förderperspektive hat, zeigt unser Entscheidungsraster weiter unten.
Was bis zum 31. Dezember zählt – und was danach offen ist
Der Stichtag ist weniger starr, als er klingt. § 6 KWKG lässt auch eine spätere Inbetriebnahme zu, wenn das Vorhaben bis Ende 2026 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder – sofern keine solche Genehmigung nötig ist – verbindlich bestellt wurde. In beiden Fällen muss die Anlage innerhalb von vier Jahren in Dauerbetrieb gehen. Bei Modernisierungen genügt die Bestellung der wesentlichen, die Effizienz bestimmenden Anlagenteile. Projekte mit einem Zuschlag aus einer KWK-Ausschreibung hängen nicht an diesem Datum.
Schwieriger wird es für alle, die erst im neuen Jahr bestellen. Die Eckpunkte des Ministeriums vom 21. September sehen eine Verlängerung für Inbetriebnahmen bis Ende 2035 vor, das Inkrafttreten ist für spätestens das erste Quartal 2027 angestrebt. Übergangsregeln für bereits geplante oder beauftragte Projekte enthalten die Eckpunkte laut einer Auswertung der Kanzlei Gleiss Lutz bislang nicht. Wer zwischen Jahreswechsel und Inkrafttreten bestellt, hat damit vorerst keine gesicherte Förderperspektive. Einen formellen Entwurf gab es Ende Oktober noch nicht; die Länder- und Verbändeanhörung steht aus.
Entscheidungsraster: Welcher Projektstand die KWK-Förderung sichert
| Projektstand bis 31.12.2026 | Rechtslage nach § 6 KWKG | Was jetzt zu tun ist |
|---|---|---|
| Anlage geht bis 31.12. in Dauerbetrieb | Zuschlag nach geltendem Recht | Inbetriebnahme und Dauerbetrieb lückenlos dokumentieren |
| BImSchG-Genehmigung liegt bis 31.12. vor | Anspruch bleibt bei Dauerbetrieb binnen vier Jahren nach Erteilung | Realisierungszeitplan innerhalb der Vierjahresfrist absichern |
| Keine BImSchG-Genehmigung nötig, Anlage bis 31.12. verbindlich bestellt | Anspruch bleibt bei Dauerbetrieb binnen vier Jahren nach Bestellung | Bestellung verbindlich und datiert abschließen; bei Modernisierung die effizienzbestimmenden Teile |
| Zuschlag aus einer KWK-Ausschreibung | Stichtag gilt nicht | Realisierung nach den Zuschlagsbedingungen |
| Bestellung erst 2027 | bis zum Inkrafttreten der Novelle keine gesicherte Förderperspektive | Wirtschaftlichkeit mit und ohne Zuschlag rechnen, Alternativen prüfen |
Orientierung auf Basis von § 6 Abs. 1 Nr. 1 KWKG (Stand 02.11.2026), keine Rechtsberatung. Die Novelle kann die Regeln ändern.
Neue Spielregeln verändern die Wirtschaftlichkeit
Auch wer die Lücke überbrückt, rechnet künftig anders. Nach den Eckpunkten sinkt die geförderte Laufzeit von 30.000 auf 20.000 Vollbenutzungsstunden, die Zuschlagssätze steigen im Gegenzug um 50 Prozent. Gefördert werden soll erst ab einem Börsenstrompreis von 3 ct/kWh, gasbasierte Anlagen müssen wasserstofffähig sein. Ab 2029 sollen neue Anlagen unter 25 kW keine Förderung mehr erhalten. Das Ministerium betont, industrielle KWK solle trotz stärkerer Ausrichtung auf netzdienliche Einspeisung nicht benachteiligt werden. Den Hintergrund zum EuGH-Urteil und zu den ersten Novellenplänen haben wir im Juli in unserem Beitrag zum KWKG vor der Entscheidung eingeordnet.
Unsere Einschätzung: Für Betriebe mit hohem, ganzjährigem Wärmebedarf bleibt KWK eine Option, aber keine Selbstverständlichkeit mehr. Fließt der Zuschlag nur noch in Stunden mit auskömmlichem Strompreis, entscheidet die Fahrweise über die Rendite. Ein BHKW, das nach Strompreis statt nach Wärmebedarf läuft, braucht Wärmespeicher, eine abgestimmte Regelung und laufendes Monitoring. Genau hier setzt die MSR-Planung unseres Ingenieurteams an.
Ebenso wichtig ist der Vergleich mit den Alternativen. Eine Großwärmepumpe, vorhandene Abwärme oder ein hybrides System können je nach Temperaturniveau die bessere Lösung sein. Diese Abwägung leistet ein Transformationsplan, der über das BAFA förderfähig ist. Wer seine Prozesswärme ohnehin neu aufstellt, sollte Erzeugung und Abwärme gemeinsam bewerten.
Der Kabinettsentwurf am 11. November wird zeigen, ob die Bundesregierung eine Stichtags- oder Übergangsregel aufnimmt. Bis dahin sollten Betriebe mit konkreten KWK-Plänen drei Fragen klären: Ist eine verbindliche Bestellung oder Genehmigung bis zum 31. Dezember realistisch? Wie rechnet sich die Anlage unter den geplanten Regeln? Und welche Alternative trägt, falls sich das Projekt verschiebt? Eine qualifizierte Energieberatung verbindet diese Fragen mit der Fördermittelplanung.
Quellen & weiterführende Informationen
- ZfK: Volles Energieprogramm voraus für die Koalition (31.10.2026)
- § 6 KWKG – Zuschlagberechtigung (gesetze-im-internet.de)
- BMWE: Eckpunkte zur Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (21.09.2026)
- Gleiss Lutz: KWKG-Novelle – Neuausrichtung der KWK-Förderung (16.10.2026)
- Solarserver: BMWE legt Eckpunkte für KWKG-Novelle vor (23.09.2026)
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