- Bundestag 15.10.: CO2-Preis 2027 bleibt bei 55 bis 65 € je Tonne
- Maßgeblich 2027: Auktionsdurchschnitt 01.07.–30.11.2026, UBA meldet im Dezember
- Zehn Stufen: Vermieter trägt 0 bis 95 % je nach kg CO2/m²
- Angaben fehlen in der Abrechnung: Mieter darf Heizkosten um 3 % kürzen
- CO2-Kosten-Rechner: Stufe und Vermieteranteil in einer Minute
Für die Heizkostenabrechnung 2027 steht der Rahmen: Der Bundestag hat am 15. Oktober die Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen, der CO2-Preis bleibt 2027 im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Welcher Wert genau gilt, steht allerdings erst im Dezember fest, also nach den meisten Eigentümerversammlungen und Wirtschaftsplänen. Was Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften jetzt schon festlegen können, zeigt dieser Beitrag. Mit unserem CO2-Kosten-Rechner ermitteln Sie Stufe und Vermieteranteil für Ihr Gebäude in einer Minute.
CO2-Kosten 2027: Welcher Preis gilt und wie die Stufentabelle aufteilt
Laut Bundestag bleibt der Preiskorridor 2027 bei 55 bis 65 Euro je Tonne CO2, die Versteigerungsmenge steigt auf rund 234 Millionen Zertifikate. Welcher Preis in die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter einfließt, regelt § 4 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG): 2026 ist es der Mittelwert des Korridors, also 60 Euro. Ab 2027 zählt der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November des Vorjahres. Das Umweltbundesamt veröffentlicht diesen Wert spätestens zehn Werktage vor Jahresbeginn. Weil die Versteigerungen 2026 innerhalb des Korridors laufen, liegt der Wert für 2027 nach unserer Einschätzung zwischen 55 und 65 Euro. Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich im November mit dem Gesetz.
An der Aufteilung selbst ändert die Novelle nichts. Bei Wohngebäuden ermittelt der Vermieter mit jeder Heizkostenabrechnung den CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, gerundet auf eine Nachkommastelle, und ordnet ihn in die zehnstufige Tabelle des Gesetzes ein. Die Emissionen stehen auf der Brennstoff- oder Wärmerechnung, denn Lieferanten müssen dort die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO2 und den CO2-Kostenanteil ausweisen (§ 3).
| Stufe | kg CO2 je m² Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis unter 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis unter 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis unter 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis unter 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis unter 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis unter 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | 52 und mehr | 5 % | 95 % |
Beispielrechnung: Eine Wohnanlage mit 1.200 m² Wohnfläche hat laut Gasrechnung 36.000 kg CO2 ausgestoßen. Das ergibt 30,0 kg je m² und damit Stufe 5: Mieter tragen 60 Prozent, Vermieter 40 Prozent. Bei 36 Tonnen kostet das CO2 bei 55 Euro 1.980 Euro, bei 60 Euro 2.160 Euro und bei 65 Euro 2.340 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer). Der Vermieteranteil liegt damit zwischen 792 und 936 Euro. Bei Gebäuden, die überwiegend nicht dem Wohnen dienen, gilt keine Stufentabelle: Dort darf dem Mieter höchstens die Hälfte der CO2-Kosten auferlegt werden (§ 8).
CO2-Kosten-Rechner: Stufe und Vermieteranteil 2027
Tragen Sie die Wohnfläche und die Brennstoffemissionen aus der letzten Brennstoff- oder Wärmerechnung ein. Die Vorbelegung ist das Rechenbeispiel aus dem Beitrag.
Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung: Stufen nach Anlage CO2KostAufG, Rundung auf eine Nachkommastelle nach § 5. Beträge ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich für 2027 ist der Preis, den das Umweltbundesamt im Dezember veröffentlicht, und die Emission laut Rechnung des Abrechnungsjahres.
Was Verwalter und WEG jetzt einplanen sollten
Die Aufteilung gilt im Mietverhältnis, nicht zwischen Eigentümer und Gemeinschaft. In der Wohnungseigentümergemeinschaft trägt die Gemeinschaft die Brennstoffkosten und verteilt sie in der Jahresabrechnung. Vermietende Eigentümer müssen ihren Mietern aber den Mieteranteil an den CO2-Kosten, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen; fehlen diese Angaben, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um drei Prozent kürzen (§ 7). Für Hausverwaltungen heißt das nach unserer Einschätzung: Die nötigen Werte gehören zur Jahresabrechnung, damit jeder vermietende Eigentümer sie ohne Rückfrage nutzen kann.
| Schritt | Was zu tun ist | Wann |
|---|---|---|
| 1. Daten sichern | Brennstoff- oder Wärmerechnungen auf Emissionen in kg CO2 und CO2-Kostenanteil prüfen, fehlende Angaben beim Lieferanten anfordern | jetzt |
| 2. Einstufen | Stufe des Gebäudes mit den Werten des letzten Abrechnungsjahres bestimmen, Ergebnis dokumentieren | vor der Versammlung |
| 3. Wirtschaftsplan | Brennstoffkosten 2027 mit 55 und 65 Euro je Tonne als Spanne planen | Wirtschaftsplan 2027 |
| 4. Messdienst abstimmen | Klären, ob die Abrechnung Einstufung, Mieteranteil und Berechnungsgrundlagen je Einheit ausweist | vor Jahresende |
| 5. Preis übernehmen | Den vom Umweltbundesamt veröffentlichten Preis 2027 in Planung und Vorauszahlungen übernehmen | ab Mitte Dezember |
| 6. Hebel prüfen | Verbrauch je m² senken, um die Stufe zu verbessern | laufend |
Der sechste Schritt ist der wirtschaftlich interessanteste. Die Stufen sind fünf Kilogramm breit, im Beispiel oben reichen rund elf Prozent weniger Ausstoß für Stufe 4. Sinken die Emissionen um zwölf Prozent auf 31.680 kg, trägt der Vermieter nur noch 30 statt 40 Prozent: bei 60 Euro je Tonne rund 570 statt 864 Euro. Hebel sind meist Regelung und Betrieb der Heizung, also Heizkurve, Hydraulik und Zeitprogramme, die eine Heizungsoptimierung prüft. Mit den fernablesbaren Zählern, die bis Ende 2026 Pflicht werden, lässt sich der Effekt monatlich verfolgen statt erst mit der nächsten Abrechnung.
Unser Ausblick: 2027 ist das letzte Jahr mit festem Korridor, ab 2028 soll der europäische Emissionshandel für Gebäude den Preis am Markt bilden. Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die über Heizungstausch oder Sanierung beraten, lohnt es sich deshalb, die CO2-Kosten mit Preisszenarien zu rechnen und die Einstufung als Kennzahl in die Entscheidung aufzunehmen; eine unabhängige Energieberatung liefert dafür die Grundlage.
Quellen & weiterführende Informationen
- Deutscher Bundestag: Bundestag novelliert das Brennstoffemissionshandelsgesetz (KW 42/2026)
- § 4 CO2KostAufG: Maßgeblicher Preis
- § 5 CO2KostAufG: Aufteilung bei Wohngebäuden
- § 7 CO2KostAufG: Abrechnung und Kürzungsrecht
- Anlage CO2KostAufG: Stufenmodell
- Bundeswirtschaftsministerium: CO2-Kostenaufteilung
- ZfK: Energiegesetze-Ticker
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