- WEG-Förderaufruf für Ladepunkte seit 2. November 2026 geschlossen
- KMU und Privatvermieter: Anträge bis 10. November, unter Vorbehalt
- Ab 1. Januar 2027: neue Ladepunkte müssen intelligent laden
- Größere Renovierung ab vier Stellplätzen: 50 Prozent Vorverkabelung
- Checkliste: acht Punkte für die Beschlussvorlage
Für Eigentümergemeinschaften ist das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ früher zu Ende gegangen als geplant: Der Förderaufruf für WEG wurde mit Ablauf des 2. November 2026 geschlossen, eine Woche vor dem angekündigten Aufrufende. Laut Programmseite übersteigt das beantragte Fördervolumen die verfügbaren Mittel. Gleichzeitig ändern sich zum 1. Januar 2027 die technischen Regeln für jeden neuen Ladepunkt. Wer jetzt Wallboxen beschließt, sollte beides kennen. Unsere Checkliste für die Beschlussvorlage fasst die Punkte zusammen.
Förderung: WEG-Topf zu, Restfenster nur für Vermieter und KMU
Anträge von Eigentümergemeinschaften, die bis zum 2. November eingegangen sind, werden nach der Förderrichtlinie vom 16. März 2026 und den Bedingungen des Aufrufs geprüft. Einen neuen Aufruf für 2027 nennt die Programmseite bislang nicht. Offen ist nur noch der Aufruf für kleine und mittlere Unternehmen sowie private Eigentümer von Mehrparteienhäusern: Er läuft bis 10. November 2026, ausdrücklich vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel. Gefördert werden dort bis zu 2.000 Euro je elektrifiziertem Stellplatz einschließlich Ladepunkt.
Der Anspruch auf Ladeinfrastruktur hängt nicht an der Förderung: Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Ohne Zuschuss muss sich ein Projekt nach unserer Einschätzung über eine durchdachte Technik rechnen, nicht über die Zahl der Wallboxen.
GEIG ab 2027: Jeder neue Ladepunkt muss intelligent laden
Mit Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) wird das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) zum 1. Januar 2027 geändert. Drei Punkte betreffen Wohnanlagen direkt:
- Intelligentes Laden: Ein ab dem 1. Januar 2027 errichteter oder ersetzter Ladepunkt muss die Ladeleistung anhand elektronisch übermittelter Informationen dynamisch anpassen können, und zwar über nichtproprietäre, diskriminierungsfreie und interoperable Protokolle (§ 5 Abs. 1 und § 2 Nr. 5a GEIG neu).
- Größere Renovierung: Die Schwelle sinkt von mehr als zehn auf mehr als drei Stellplätze. Betrifft die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur, sind mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorzuverkabeln, die übrigen erhalten Leitungsinfrastruktur (§ 8 GEIG neu).
- Vorverkabelung mit Lademanagement: Vorverkabelt ist ein Stellplatz erst mit einem anschlussfähigen Endpunkt, eine Sammelleitung ohne Abzweig reicht nicht. Bei nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen ist ein Lademanagementsystem zu berücksichtigen (§ 2 Nr. 14a und § 4 GEIG neu).
Für Vorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige bis 31. Dezember 2026 gelten die §§ 6 bis 9 noch in der alten Fassung (§ 16 GEIG neu). Die Anforderung an das intelligente Laden knüpft dagegen an den Zeitpunkt an, zu dem ein Ladepunkt errichtet oder ersetzt wird.
Hinzu kommt das Energiewirtschaftsrecht: Private Wallboxen mit mehr als 4,2 kW, die seit 2024 in Betrieb gehen, sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Der Netzbetreiber darf ihren Anschluss nicht wegen möglicher Überlastung ablehnen, den Bezug im Engpass aber begrenzen; im Gegenzug sinkt das Netzentgelt. Mit einem Energiemanagementsystem gilt eine gemeinsame Obergrenze für alle Geräte hinter dem Anschluss.
Checkliste: Was in die Beschlussvorlage für Ladeinfrastruktur gehört
| Prüfpunkt | Warum | Grundlage |
|---|---|---|
| Leistungsreserve des Hausanschlusses und Lastgang ermitteln | Bestimmt, wie viele Ladepunkte ohne Netzverstärkung möglich sind | Planungsgrundlage |
| Grundinstallation für die Stellplätze statt Einzellösungen | Erfüllt bei größerer Renovierung die Vorverkabelung von mindestens 50 Prozent | § 8 GEIG ab 2027 |
| Anschlussfähigen Endpunkt je vorverkabeltem Stellplatz vorsehen | Sammelleitung ohne Abzweig gilt nicht als Vorverkabelung | § 2 Nr. 14a GEIG ab 2027 |
| Lastmanagementsystem einplanen | Bei nicht öffentlich zugänglichen Stellplätzen zu berücksichtigen | § 4 GEIG ab 2027 |
| Ladepunkte mit intelligentem Laden über offene Protokolle ausschreiben | Pflicht für ab 2027 errichtete oder ersetzte Ladepunkte | § 5 GEIG ab 2027 |
| Anmeldung beim Netzbetreiber und Steuerungsart festlegen | Wallboxen über 4,2 kW sind steuerbar; Mitteilungspflicht des Anschlussnehmers | § 14a EnWG, § 19 Abs. 2 NAV |
| Kostenverteilung und Abrechnung des Ladestroms regeln | Verbrauch einzelner Eigentümer muss getrennt erfasst werden | Beschluss der Gemeinschaft |
| Förderstatus prüfen | WEG-Aufruf geschlossen, KMU und Privatvermieter bis 10. November unter Vorbehalt | Programmseite, Stand 3. November 2026 |
Unsere Einordnung: Für viele Gemeinschaften ist eine gemeinsame Grundinstallation mit Lastmanagement jetzt die bessere Wahl als einzelne Gestattungen: Eigentümer schließen ihre Ladepunkte bei Bedarf an, die Anschlussleistung bleibt niedrig, die Vorgaben ab 2027 sind von Anfang an erfüllt, und Photovoltaik oder Wärmepumpe lassen sich später einbinden. Entscheidend ist die Planung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik. Wer Lastgang und Leistungsreserve des Hausanschlusses kennt, vermeidet teure Netzverstärkungen. Unser Ingenieurteam übernimmt dafür die MSR-Planung; bei größeren Sanierungen gehören Energieberatung und Fördermittelcheck dazu. Weitere Hinweise finden Sie auf unseren Seiten für Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen.
Ausblick: Ob 2027 ein neuer Förderaufruf folgt, ist offen. Verwalter sollten Beschlüsse zur Ladeinfrastruktur deshalb nicht an eine Förderung knüpfen, sondern Ausschreibungen schon jetzt an den Anforderungen ab 2027 ausrichten. Sonst steht beim ersten Austausch eines Ladepunkts eine zweite Investition an.
Quellen & weiterführende Informationen
- Laden im Mehrparteienhaus: Antragstellung und Status der Aufrufe (Stand 3. November 2026)
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026 (Artikel 7: Änderung des GEIG)
- buzer.de: Artikel 7 und Inkrafttreten zum 1. Januar 2027
- § 20 WEG: Bauliche Veränderungen
- Bundesnetzagentur: Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
- IHK Schwaben: Ladeinfrastrukturpflichten an Gebäuden neu geregelt
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