Tragen Unternehmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei, können sie eine Entlastung bei der Strom- und Energiesteuer erfahren. Die Bundesregierung legte dazu vor Kurzem fest, dass die Voraussetzungen für eine Rabattgewährung auch im Jahr 2018 vorliegen.
Ziel ist es, mit dem Spitzenausgleich Unternehmen in Bezug auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, aber auch durch ihren Beitrag, welchen sie zur Verbesserung der Energieeffizienz erbringen, von einem Teil der Strom- und Energiesteuer zu entlasten. Diese Beiträge können entweder erstattet oder verrechnet werden. Grundlage für die mögliche Entlastung ist der Monitoringbericht des „RWI – Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung e. V.“, dessen Erstellung von der Bundesregierung sowie der deutschen Wirtschaft vereinbart wurde.
Voraussetzungen für den Spitzenausgleich
Unternehmen können den Spitzenausgleich seit dem Jahr 2013 nur dann noch in Anspruch nehmen, wenn sie selbst einen Beitrag zur Energieeinsparung erbringen. Auf der Grundlage des RWI-Berichtes gilt für das Antragsjahr 2018 das Jahr 2016 als maßgebliches Bezugsjahr. Für Letzteres liegt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität bei 5,25 Prozent im Vergleich zum Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität der Jahre 2007 bis 2012. Das RWI hat nun festgestellt, dass die tatsächliche Reduktion sogar bei 13,8 Prozent im Vergleich zum Basiswert betrug. Aus diesem Grund kann für das Jahr 2018 der volle Spitzenausgleich gewährt werden. Der Spitzenausgleich wurde im Zuge der Einführung der Ökosteuer festgelegt und ist in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV), welche im August 2013 in Kraft trat, geregelt. Die Ökosteuer selbst besteht aus der Stromsteuer sowie einem Aufschlag auf die Energiesteuer (früher als Mineralölsteuer bezeichnet).
Energieintensive Unternehmen sollten so eine Entlastung erfahren. Seit dem Jahr 2013 ist die Entlastung an Fortschritte bei Energieeinsparungen gekoppelt. Unternehmen können aufgrund des Spitzenausgleichs bis zu 90 Prozent ihrer Belastungen aus Energie- oder Stromsteuer rückerstattet erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass ein zertifziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder Eco Management and Audit Scheme, kurz EMAS, eingeführt wurde. Für KMU ist auch die Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 oder eines vergleichbaren Energieeffizienz und Energiemanagementsystems ausreichend.
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