Drei Jahre, dann zahlen Sie dauerhaft für Leistung, die Sie nie abrufen

Wärmemengenzähler mit Vorlauf- und Rücklaufleitung am Fernwärme-Hausanschluss in Nahaufnahme
Noch lässt sich die Fernwärme-Anschlussleistung einmal jährlich um bis zu 50 Prozent senken – ohne Nachweis. Die Eckpunkte zum Wärmenetzpaket wollen dieses Recht bei Überdimensionierung auf drei Vertragsjahre begrenzen. Jetzt prüfen lohnt sich.

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  • Heute: Leistung einmal jährlich um bis zu 50 Prozent senkbar, ohne Nachweis
  • Eckpunkte vom 26.08.2026: Korrektur nur in den ersten drei Vertragsjahren
  • Leistungsanpassung nach Effizienzmaßnahmen künftig erst nach Energieberatung
  • Finanztip-Stichprobe: 112 bis 794 Euro weniger bei 18 auf 12 Kilowatt
  • Schnellcheck: deutlich unter 1.800 Vollbenutzungsstunden heißt Verdacht

Am 26. August 2026 hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket beschlossen. Die meiste Aufmerksamkeit bekamen Preisaufsicht, Transparenzplattform und die 50-Cent-Regel. Ein Punkt blieb weitgehend unbemerkt – und er betrifft jeden Fernwärmekunden, der für mehr Leistung zahlt, als sein Gebäude braucht.

Was sich beim Recht auf Leistungsanpassung ändern soll

Heute regelt § 3 AVBFernwärmeV die Anpassung eindeutig: Das Versorgungsunternehmen muss dem Kunden ermöglichen, die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit anzupassen. Diese Anpassung kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, solange sich die Leistung um nicht mehr als 50 Prozent reduziert. Eine weitergehende Absenkung oder eine Kündigung mit zweimonatiger Frist ist möglich, wenn die Leistung durch erneuerbare Energien ersetzt werden soll – dann allerdings mit Beleg.

Die Eckpunkte engen dieses Recht in zwei Richtungen ein. Führt der Wärmeversorger Effizienzmaßnahmen durch oder setzt er erneuerbare Energien ein, sollen Kundinnen und Kunden eine Leistungsanpassung künftig erst nach einer Energieberatung verlangen können. Und bei überdimensionierten Leistungen sollen sie Anpassungen nur noch innerhalb der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit verlangen können. Finanztip und der Anbieter senercon entnehmen den Eckpunkten übereinstimmend, dass eine spätere Erhöhung anschließend nur noch im Einvernehmen mit dem Versorger möglich sein soll.

Um welche Beträge es geht, zeigt eine Stichprobe von Finanztip bei zehn Versorgern: Sinkt der leistungsabhängige Preisbestandteil von 18 auf 12 Kilowatt, fällt der jährliche Leistungspreis je nach Anbieter um rund 112 bis 794 Euro brutto. Bei acht der zehn untersuchten Anbieter liegt die Ersparnis über 300 Euro. Am Wärmeverbrauch ändert sich dabei nichts.

Die Anschlussleistung ist eine Messaufgabe, keine Vertragsfrage

Einen ersten Anhaltspunkt liefern die Vollbenutzungsstunden: Jahresverbrauch in Kilowattstunden geteilt durch die Anschlussleistung in Kilowatt. Liegt das Ergebnis deutlich unter 1.800 Stunden, spricht viel für eine zu hoch angesetzte Leistung. Gebäudeart und Warmwasserbereitung sind dabei mitzubetrachten.

Für eine belastbare Entscheidung reicht die Faustformel nicht. Anschlussleistungen wurden beim Bau nach den damaligen Normen und mit Sicherheitszuschlägen festgelegt; Dämmung, neue Fenster oder eine erneuerte Regelung vergrößern den Abstand zum tatsächlichen Bedarf zusätzlich. Wie groß die Reserve wirklich ist, zeigt erst der Lastgang über eine vollständige Heizperiode. Unser Ingenieurteam wertet dafür Leistungsspitzen, Gleichzeitigkeit und Warmwasserbereitung getrennt aus und legt die neue Leistung so fest, dass sie auch an kalten Tagen trägt. Denn ist die Reduktion einmal vollzogen, wird der Weg zurück nach den Eckpunkten deutlich schwieriger.

Beschlossen sind bislang Eckpunkte, kein Gesetz. Das Bundeswirtschaftsministerium erarbeitet daraus ein Wärmenetzgesetz, in dem AVBFernwärmeV und FFVAV zusammengeführt werden sollen; Referentenentwurf, Anhörungen und das parlamentarische Verfahren stehen noch aus, Details können sich ändern. Bis dahin gilt § 3 AVBFernwärmeV unverändert. Für Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen heißt das: Wer den Verdacht hat, zu viel Leistung gebucht zu haben, prüft sie besser jetzt – im heutigen Recht ohne Nachweis und ohne Drei-Jahres-Grenze.

Quellen & weiterführende Informationen

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