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Neue Verordnung vorgestellt:

Bundesregierung möchte Gasheizungschecks zur Pflicht machen

Autor:Cornelius Ober|Veröffentlicht am:5. August 2024|In der Kategorie:Energiepolitik Deutschland|Bisherige Meinungen:0 Kommentare am Bundesregierung möchte Gasheizungschecks zur Pflicht machen

Im Rahmen einer Verbändeanhörung stellte die Bundesregierung jetzt Entwürfe für Verordnungen zur Sicherung der mittel- und kurzfristigen Energieversorgung vor. Dazu sollen verpflichtende Heizungschecks gehören die unter anderem die Optimierung aller mit Erdgas betriebenen Heizanlagen zur Pflicht machen.

Kostenfreies Auftaktgespräch

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Heizungsoptimierung

Der Heizungscheck macht es möglich Optimierungspotenziale aufzudecken und führt mit vergleichsweise geringen Mitteln zu mehr Energieeffizienz und geringerem Erdgasverbrauch (Symbolbild).

Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ legt nach derzeitigem Stand unter anderem fest, dass bei Anlagen, die zur Wärmeerzeugung für Heizung oder Heizung und Wasser Erdgas benötigen, eine Prüfung der Heizungsanlage durchzuführen ist. Dabei soll dann auch die Heizungsanlage optimiert werden.

Geprüft wird hierbei unter anderem, ob die Heizung hinsichtlich ihrer Energieeffizienz optimiert ist, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist, ob im Heizsystem effiziente Heizungspumpen im Einsatz sind, ob an Armaturen und Rohren Dämmmaßnahmen durchzuführen sind.

Zur Optimierung einer Heizung sind die Absenkung der Vorlauftemperatur, die Optimierung der Heizkurve, die Aktivierung der Nachtabsenkung, weitere Absenkungen, die dem Nutzungsprofil und der Umgebungstemperatur angepasst sind, eine Optimierung des Zirkulationsbetriebs, die Absenkung der Warmwasser- und der Heizgrenztemperatur (Außentemperatur), um so die Heizperiode und die Heiztage zu kürzen.

Diese Pflicht gilt allerdings nur für Gasheizungen.

Wer prüft und welche Fristen sind einzuhalten?

Die Prüfung kann im Rahmen der Inspektion durch den Schornsteinfeger, bei der Heizungswartung durch ein Fachunternehmen oder durch Energieberater*innen erfolgen. Hydraulisch abzugleichen sind Gaszentralheizungen, für Ölheizungen ist dies bis jetzt nicht angedacht.

Anlagen in Nichtwohngebäuden, die unter das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fallen und eine beheizte Fläche ab 1.000 m² aufweisen, sowie Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten, müssen bis zum 30.09.2023 hydraulisch abgeglichen werden. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten endet die Frist am 15.09.2024.

Hydraulischer Abgleich

Im Rahmen des hydraulischen Abgleichs müssen unter anderem folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen erbracht werden:

  • Heizlastberechnung entsprechend DIN EN 12831,
  • Prüfung und ggf. Optimierung der Heizflächen, um eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur zu ermöglichen,
  • Berücksichtigung aller relevanten Komponenten des Heizungssystems und bestehender gesetzlicher Vorgaben.,
  • Anpassung der außentemperaturgeführten Vorlauftemperaturregelung.

Der Austausch von Heizungspumpen ist in manchen Fällen förderfähig. Nutzen Sie die Möglichkeit unserer Fördermittelberatung und erfahren Sie von unseren qualifizierten Energieberatern mehr über Ihren Förderstatus.

Anforderungen an Unternehmen, Eigentümer, Mieter und öffentliche Einrichtungen

Auch die Anforderungen an Unternehmen steigen. So sollen Firmen zu einem Energieaudit verpflichtet werden, wenn ihr durchschnittlicher Jahresgesamtenergieverbrauch in den letzten drei Jahren 10 Gigawattstunden überschritten hatte.

Mieter*innen müssen nun keine Mindesttemperaturen in den Wohnungen einhalten. Schäden an der Gebäudesubstanz müssen sie allerdings weiterhin verhindern. Dazu müssen sie regelmäßig lüften. Fachleute empfehlen dringend, maßnahmenbegleitende „einfache Gebäudechecks“ verpflichtend zu machen. Diese sollten sich nicht auf die Heizungsanlage beschränken, sondern das gesamte Gebäude einbeziehen.

Bei öffentlichen Einrichtungen sind Höchstgrenzen von 12 bis 18 Grad Lufttemperatur angedacht, abhängig von körperlicher oder sitzender Tätigkeit. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kliniken, Schulen und Kindertagesstätten sind ausgenommen.

Gasversorger müssen Eigentümern von Wohngebäuden, die das Gas leitungsgebunden erhalten, über die Kostensteigerungen und Einsparmöglichkeiten bis zum 30.09.2022 informieren. Diese haben dann wiederum bis zum 31.10.2022 Zeit, ihre Mieter zu informieren.

Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter und bleiben Sie zu allen Themen informiert.

Sollten Sie auf der Suche sein nach einem KfW- und BAFA-qualifizierten Energieberater zur Optimierung oder Erneuerung Ihre Heizungsanlagen, dann rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine Nachricht oder nutzen Sie die Möglichkeit für ein kostenfreies Auftaktgespräch. Die Experten der Cornelius Ober GmbH bieten Ihre Leistungen bundesweit und freuen sich auf Ihren Kontakt.

+49 (0) 3691 – 889 21 94 | kontakt@c-ober.de | Kostenfreies Auftaktgespräch beauftragen | Fördermittelberatung | Über uns | Newsletter

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