Nicht nur für Einzelmaßnahmen gibt es mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) Zuschläge, sondern auch einen Steuerbonus für gasverbrauchende Heizsysteme. Beide haben in etwa die gleichen technischen Mindestanforderungen. Für klar definierte energetische Maßnahmen gibt es, sofern das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, eine über drei Jahre verteilte Steuerermäßigung von 20 Prozent für die erbrachten Aufwendungen. Paragraph 35c des Einkommenssteuergesetzes (EstG) lagert dabei die konkrete Aufführung steuerlich geförderter Heizsysteme in die ESanMV aus.
Im Rahmen der zweiten Verordnung zur Änderung der ESanMV nun die Änderungen der BEG EM auch für die steuerliche Förderung übernehmen. Dies betrifft beispielsweise gasbetriebene Wärmepumpen, Gas-Hybridheizungen und Gas-Brennwerttechnik. Hierzu soll es eine Neufassung der Anlage 6 „Erneuerung der Heizungsanlage“ geben. Des Weiteren sollen die Anforderungen an Gebäude sowie Wärmenetze an die BEG EM angepasst werden.
In der Begründung der Verordnung heißt es unter anderem, dass mit der ESanMV-Änderung ein technischer Gleichlauf der direkten sowie der steuerlichen Förderung erreicht und so für eine Kohärenz der Bemühungen der Bundesregierung, Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu erreichen, wiederhergestellt. Der Bundesrat und der Bundestag müssen dieser Neufassung noch zustimmen.
Wichtiger Stichtag
Steuerbonus soll es zukünftig vorrangig für die energetische Sanierung geben und nicht mehr für fossile Heizsysteme (Symbolbild).
Nach Paragraph 3 der ESanMV-Änderung soll diese für nach dem 31. Dezember 2022 begonnene energetische Sanierungsmaßnahmen aus den Bereichen gasbetriebene Wärmepumpen, Gas-Hybridheizungen und Gas-Brennwerttechnik gelten. Werden diese Maßnahmen noch vorher begonnen, kann der Steuerbonus noch beantragt werden. Allerdings legt die ESanMV bisher nicht fest, was als „begonnen“ angesehen wird. Bei der BEG EM ist dies ein erteilter Auftrag, der als (vorzeitiger) Maßnahmenbeginn angesehen wird. Das Einholen von Angeboten für die Maßnahmen gehört nicht dazu. Ein erteilter Auftrag kann hingegen als Maßnahmenbeginn angesehen werden. Hier empfiehlt es sich, Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.
In der ESanMV finden sich auch keine Angaben dazu, welcher Zeitraum zwischen Maßnahmenbeginn und -ende maximal liegen darf. Bei der BEG EM gilt eine Befristung von 24 Monaten ab Zugang des positiven Bewilligungsbescheids. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er einmal verlängert werden. Bleibt es bei der Regelung des BEG EM, so würde die steuerliche Förderung der gasverbrauchenden Heizungssysteme erst im Jahr 2027 enden.
Unsere Heizungsfirma hat uns schon letztes Jahr bei der neuen Heizungsinstallation von einer Gasheizung abgeraten. Betrachtet man das Jahr 2022, war das eine gute Entscheidung, auf die Firma zu hören.