- Novelle des EDL-G tritt Ende 2024 in Kraft.
- Schwellwert für Energieaudits steigt auf 2,77 GWh/a.
- Neuer Adressatenkreis: Unternehmen mit hohem Gesamtendenergieverbrauch.
- Einführung des Energieleistungsvertrags als Option.
- Neue Fortbildungspflichten für Energieauditoren.
[av_dropcap1]B[/av_dropcap1]is Ende 2024 soll die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in Kraft treten. Diese Änderungen betreffen vor allem die Durchführungspraxis der Energieaudits und die gesetzlichen Pflichten nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnEfG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat bereits eine Präsentation auf seiner Website veröffentlicht, die die wichtigsten Änderungen zusammenfasst. Zudem wurde ein umfassender Fragenkatalog auf der Webseite veröffentlicht, der im Rahmen mehrerer Webinare entstanden ist.
Neue Regelungen für Energieaudits und Energieverbrauch

Das EDL-G und das EnEfG setzen die EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU, novelliert durch 2023/1791/EU) in nationales Recht um. Mit der Novelle des EDL-G wird sich der Adressatenkreis der verpflichteten Unternehmen ändern. Bislang mussten nur Nicht-KMU-Unternehmen Energieaudits nach DIN 16247-1 und den Anforderungen des EDL-G durchführen. Zukünftig wird der Gesamtendenergieverbrauch eines Unternehmens maßgeblich sein, unabhängig vom KMU-Status. Unternehmen müssen dann den durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Jahre berechnen.
Der Schwellwert für die Verpflichtung zu Energieaudits wird von derzeit 0,5 GWh/a auf 2,77 GWh/a angehoben. Dies reduziert die Anzahl der verpflichteten Unternehmen und fokussiert sich auf energieintensive Betriebe. Unterhalb dieser Schwelle gibt es keine Verpflichtung mehr.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle ist, dass für alle identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar eingestuften Maßnahmen in Energieaudits, Energiemanagementsystemen oder Umweltmanagementsystemen ein Umsetzungsplan erstellt und jährlich aktualisiert werden muss. Diese Regelung ist äquivalent zu § 9 EnEfG.
Erweiterung der Optionen und neue Fortbildungspflichten
Neu im EDL-G ist die Einführung des Energieleistungsvertrags als Option zur Erfüllung der Anforderungen, zusätzlich zu den bisherigen Optionen wie Energieaudits, Energiemanagementsystemen (DIN EN ISO 50001) und Umweltmanagementsystemen (EMAS).
Eine bedeutende Neuerung ist die Fort- und Weiterbildungspflicht für Energieauditoren durch die neue Rechtsverordnung EnAuditFoV. Neue Auditoren müssen einmalig 80 Unterrichtseinheiten (UE) nachweisen. Bereits zugelassene Auditoren müssen innerhalb von drei Jahren 24 UE absolvieren. Diese Fortbildungen müssen vorab beim BAFA anerkannt werden und die Nachweise im BAFA-Portal hochgeladen werden.
Zusätzlich müssen bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs zukünftig auch Flugtreibstoffe berücksichtigt werden. Weitere verpflichtende Inhalte bei Energieaudits umfassen die Ermittlung und Meldung von Abwärmepotentialen, die Potentiale zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien sowie die Bewertung des Anschlusses an Fernwärme- und -kältenetze.
Die geplanten Änderungen im EDL-G bringen zahlreiche Neuerungen und Anforderungen mit sich. Unternehmen sollten sich frühzeitig informieren und notwendige Anpassungen planen. Die Cornelius Ober GmbH unterstützt Sie dabei mit umfassender Energieberatung und hilft Ihnen, die neuen gesetzlichen Vorgaben effizient umzusetzen. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenfreies Auftaktgespräch und profitieren Sie von unserer Expertise.



