Wir sind Ihr KfW-Energieberater und Fördermittelplaner

KfW-Wohneigentumsprogramm (Kredit 124)

Mit dem KfW-Förderprogramm Erneuerbare Energien „Standard“ – Kredit 270, soll eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben ermöglicht werden, die der Nutzung erneuerbarer Energien zur Strom- bzw. Wärmeversorgung dienen. Dazu gehören auch Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) sowie weitere Maßnahmen, die die Integration von erneuerbaren Energien ins Energiesystem zur Folge haben.

Auf dieser Seite beantworten wir alle wichtigen Fragen zum KfW-Kredit 270: Erneuerbare Energien „Standard“. Sie haben Fragen? Oder benötigen Hilfe bei der Beantragung oder Sammeln der notwendigen Unterlagen? Sie wollen sich über geeignete Gebäudetechnik für erneuerbare Energien beraten lassen, die im Rahmen des KfW-Programms 270 gefördert wird? Kontaktieren Sie uns. Gerne stehen wir Ihnen als KfW-zertifizierter Energieberater zur Seite.

Wer ist antragsberechtigt?

Förderanträge können sowohl von in- als auch von ausländischen Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie kommunalen Zweckverbänden – sofern sie eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen – gestellt werden. Des Weiteren werden Freiberufler, Landwirte und natürliche Personen, Genossenschaften, Vereine und rechtsfähige Stiftungen unterstützt. Sowohl die natürlichen Personen als auch die gemeinnützigen Antragsteller müssen einen Teil des gewonnenen Stroms ins öffentliche Netz einspeisen bzw. erzeugte Wärme verkaufen.

Kreditinstitute und Versicherungen dürfen mit bis zu 100 Prozent an den antragstellenden Unternehmen beteiligt sein. Nur die Hausbank und das refinanzierende Kreditinstitut sind hiervon ausgenommen. Diese dürfen nur bis zu 25 Prozent am Unternehmen beteiligt sein.

Wer kann die Fördermittel nicht beantragen?

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die einzelnen Bundesländer inklusive deren Einrichtungen, Kommunen und kommunale Gebietskörperschaften sowie unselbständige kommunale Eigenbetriebe.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert wird die Errichtung, die Erweiterung und der Erwerb von Anlagen, die die Kriterien des EEG 2014 erfüllen. Dazu gehören auch die notwendigen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen.

Eine Förderung ist unter anderem bei der Installation von

  • Fotovoltaikanlagen,
  • Windkraftanlagen (inklusive Repowering),
  • Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen auf Basis fester Biomasse oder Biogas,
  • Biogasanlagen inklusive Gärreste-Endlager,
  • Anlagen zur Aufbereitung von Biogas und
  • Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft

möglich. Investitionen in objektnahe Nieder- und Mittelspannungsnetze und Batteriespeicher können – auch im Rahmen einer Nachrüstung oder als singuläre Maßnahme – mitfinanziert werden. Dazu gehören die Errichtung, der Erwerb und die Erweiterung von Anlagen, welche der reinen Wärmeerzeugung dienen und auf Basis erneuerbarer Energien arbeiten. Anlagen die ausschließlich zur Wärmeerzeugung aus fester Biomasse dienen, werden nur bis zu einer Leistung von 2 Megawatt mitfinanziert. Eine Mitfinanzierung ist auch bei Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern möglich, sofern sie aus erneuerbaren Energien gespeist werden.

Desgleichen werden auch Anlagen, die der kurz- bzw. langfristigen Stromspeicherung dienen, unterstützt (Power-to-heat-, Power-to-gas- und Power-to-liquid-Anlagen). Gleiches gilt für technische Anpassungen der Anlagen, die eine flexiblere bzw. bedarfsgerechte Stromerzeugung ermöglichen, das überbetriebliche Lastmanagement und die Installation moderner Messeinrichtungen bzw. Messsysteme sowie den daraus resultierenden technischen Nachrüstungen bzw. Umbaumaßnahmen.

Eine Finanzierung von Contracting-Vorhaben ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich.

Was bzw. wer wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die dem Einsatz fossiler Brennstoffe dienen. Weiterhin sind von einer Förderung ausgeschlossen:

  • Der Erwerb gebrauchter Anlagen, wenn diese länger als zwölf Monate ans Stromnetz angeschlossen waren. Kürzer angeschlossene Anlagen können mitfinanziert werden.
  • Der Erwerb von Anlagen, die bereits von der KfW finanziert wurden. Liegt eine solche Finanzierung bislang nicht vor, ist eine Mitfinanzierung möglich, wenn zugleich eine Modernisierung mit Leistungssteigerung erfolgt.
  • Treuhandkonstruktionen,
  • In-Sich-Geschäfte (beispielsweise Erwerb durch Ehegatten).

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist dann möglich, wenn diese keine Beihilfen enthalten. Wenn aus dem Förderprogramm Energieeffizent Sanieren Standard keine Beihilfen bezogen werden, ist auch eine Kombination mit Förderprogrammen möglich, bei denen Beihilfen gezahlt werden. Die Beihilfeobergrenzen sind einzuhalten.

Was sind Höhe der Förderung, Laufzeit und Zinssatz?

Mit diesem Programm können bis zu 100 Prozent der Nettoinvestitionskosten beglichen werden. Sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt, kann auch die Mehrwertsteuer mitfinanziert werden. Die maximale Kreditsumme liegt pro Vorhaben bei 50.000 Euro. Insgesamt werden 100 Prozent des zugesagten Betrages ausgezahlt. Das Darlehen selbst kann sowohl in einer Summe als auch in Teilbeträgen abgerufen werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate ab dem Zusagedatum, kann aber auf Antrag verlängert werden. Für den noch nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag wird einen Monat und zwei Bankarbeitstage nach Zusagedatum eine monatliche Bereitstellungsprovision von 0,25 Prozent in Rechnung gestellt.

Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre. Bei einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren kann maximal ein tilgungsfreies Anlaufjahr in Anspruch genommen werden. Bei 10 Jahren Laufzeit sind maximal zwei tilgungsfreie Anlaufjahre, bei einer Laufzeit von 15 bzw. 20 Jahren maximal drei tilgungsfreie Anlaufjahre möglich. Während der Anlaufjahre müssen nur die anfallenden Zinsen gezahlt werden. Danach wird in gleichbleibenden monatlichen oder vierteljährlichen Raten getilgt. Gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sind auch außerplanmäßige Tilgungen möglich.

Liegt die Laufzeit des Kredites bei maximal 10 Jahren, wird der Zinssatz für den gesamten Zeitraum festgeschrieben. Bei einer längeren Laufzeit erfolgt meist ebenfalls eine Festschreibung über 10 Jahre, aber auch eine längere Zinsbindung ist möglich. Sofern notwendig, wird die KfW-Bank der finanzierenden Hausbank rechtzeitig ein Angebot unterbreiten. Der Kredit selbst wird mit dem am Tag der Zusage festgelegten Maximalzinssatz zugesagt. Dabei spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Werthaltigkeit der Sicherheiten eine besondere Rolle.

Wie kann ich die Förderung beantragen?

Das Darlehen wird ausschließlich über Kreditinstitute zur Verfügung gestellt. Die Beantragung kann bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl, beispielsweise bei Ihrer Hausbank, erfolgen. Sie muss allerdings rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens erfolgen. Die finanzierende Bank wird die notwendigen Sicherheiten festlegen.