Cornelius Ober als Nachweisberechtigter für bautechnische Nachweise der Architektenkammer Hessen aufgenommen

Nachweisberechtigter für bautechnische Nachweise
Die Cornelius Ober GmbH ist ab sofort in die Architektenkammer Hessen aufgenommen. Geschäftsführer Herr Cornelius Ober ist damit qualifizierter und gelisteter Nachweisberechtigter für bautechnische Nachweise für die Gebäudeklassen 1-5 und Sonderbauten in Hessen. Interessierte Kunden haben mit der Aufnahme in die Architektenkammer Hessen zahlreiche Vorteile die Cornelius Ober GmbH mit der bautechnischen Überwachung und Planung zu beauftragen.

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Mit Wirkung zum 17. Juni 2019 wurde Herr Cornelius Ober in die von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessens geführte „Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise gemäß § 9 Absatz 1 Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO)“ eingetragen. Hier führt er die Bezeichnung „Nachweisberechtigter für Wärmeschutz“.

Nachweisberechtigte haben entsprechend § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) die Aufgabe, bautechnische Nachweise zu erstellen und überwachen die ordnungsgemäße Ausführung des Baus. Sie überwachen und bescheinigen die Standsicherheit, den vorbeugenden Brandschutz, den Schallschutz und den Wärmeschutz – hier für die Gebäudeklassen 1 bis 5 und Sonderbauten.

Da Herr Ober Nachweisberechtigter für den Wärmeschutz ist, ist er nunmehr befugt, für die korrekte Durchführung der Wärmeschutzmaßnahmen am Bau zu überwachen und entsprechende Bescheinungen auszustellen.  Dies trifft für die Gebäude der Klassen 1 bis 5 sowie für Sonderbauten zu. Diese Bescheinigungen müssen von keinem Dritten geprüft werden.

Übersicht der Gebäudeklassen in Hessen:

  • Gebäudeklasse 1 a) : Freistehende Gebäue mit einer Höhe von maximal 7 m und maximal zwei Nutzungseinheiten mit maximal 400 qm Gesamtgröße,
  • Gebäudeklasse 1b): Freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  • Gebäudeklasse 2: Gebäude mit maximal 7 m Höhe und nur bis zu zwei Wohneinheiten mit einer maximalen Gesamtgröße von bis zu 400 qm,
  • Gebäudeklasse 3: Sonstige Gebäude mit bis zu 7 m Höhe,
  • Gebäudeklasse 4: Häuser mit maximal 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit maximal 400 qm pro Geschoss,
  • Gebäudeklasse 5: Sonstige Gebäude mit einer maximalen Höhe von 22 m.

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