- Seit dem 1. Juni 2026 erlaubt § 42c EnWG das Teilen von lokal erzeugtem Strom über das öffentliche Netz.
- Teilnehmen dürfen Privatpersonen, KMU, Kommunen und Genossenschaften innerhalb desselben Bilanzierungsgebiets.
- Reduzierte Netzentgelte oder finanzielle Anreize sieht das Gesetz nicht vor – Abgaben fallen voll an.
- Ohne intelligentes Messsystem (iMSys) ist Energy Sharing technisch unmöglich – die Einbauquote liegt erst bei rund 5,5 %.
- Ab 2028 wird der Rahmen auf angrenzende Verteilnetzgebiete erweitert; der breite Rollout wird bis 2027–2029 dauern.
Seit dem 1. Juni 2026 ist in Deutschland möglich, was Bürgerenergie-Initiativen jahrelang gefordert haben: Mit dem neuen § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) dürfen lokal erzeugter Solar- oder Windstrom über das öffentliche Verteilnetz an Nachbarn weitergegeben werden – das sogenannte Energy Sharing. Für Unternehmen, Kommunen und Genossenschaften klingt das nach einem Hebel für günstige, regionale Stromversorgung. Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch: Der Gesetzgeber hat zunächst nur die rechtliche Tür geöffnet – den wirtschaftlichen Anreiz bleibt er vorerst schuldig.
Was § 42c EnWG erlaubt – und welche Voraussetzungen gelten
Energy Sharing bedeutet, dass eine Erzeugungsanlage – etwa eine Photovoltaik-Anlage auf einem Gewerbedach – ihren Strom rechnerisch mehreren Verbrauchern im selben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers zuordnen kann. Teilnehmen dürfen private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, kommunale Einrichtungen und Genossenschaften. Der Strom fließt physisch durch das öffentliche Netz, eine Direktleitung ist nicht nötig.
Technische Grundlage ist ein intelligentes Messsystem (iMSys), das Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Takt erfasst. Zudem braucht jeder Teilnehmer zwei Verträge: einen klassischen Liefervertrag plus eine Nutzungsvereinbarung für die Gemeinschaft. Nach aktueller Auslegung darf der geteilte Strom zunächst nur aus einer einzigen Anlage stammen, die nicht bereits anderweitig – etwa über Mieterstrom – genutzt wird.
Recht ohne Rendite: Die Einordnung für Entscheider
Hier liegt der entscheidende Punkt: Anders als in Österreich oder Italien gibt es in Deutschland weder reduzierte Netzentgelte noch eine eigene Vergütung. Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte fallen auf den geteilten Strom voll an – selbst wenn er physisch nur wenige Meter zurücklegt. Der wirtschaftliche Vorteil gegenüber einem regulären Stromtarif ist damit aktuell schmal.
Hinzu kommt die Praxishürde: Die Einbauquote für Smart Meter liegt bundesweit erst bei rund 5,5 Prozent, und die Bundesnetzagentur muss die Abrechnungsverfahren noch konkretisieren. Mehrere Verteilnetzbetreiber haben bereits signalisiert, dass die technische Umsetzung erst später möglich ist – die Anpassung der IT-Systeme dauert erfahrungsgemäß zwei bis drei Jahre. 2026 ist deshalb vor allem das Jahr der Pilotprojekte. Wer als Unternehmen oder Kommune die Wirtschaftlichkeit seriös bewerten will, sollte die individuelle Konstellation aus Erzeugung, Lastprofil und Messtechnik durch eine fundierte Energieberatung prüfen lassen, bevor Verträge geschlossen werden.
Ab 2028 weitet sich der Rahmen auf angrenzende Verteilnetzgebiete aus, ein breiter Rollout gilt erst zwischen 2027 und 2029 als realistisch. Energy Sharing ist damit weniger der große Wurf als ein Etappensieg – ein strategisches Zukunftsthema, das jetzt vorbereitet, aber noch nicht überschätzt werden sollte.
Quellen & weiterführende Informationen
- GÖRG: Energy Sharing nach § 42c EnWG – Chancen und Grenzen
- FfE: Energy Sharing under § 42c EnWG – framework conditions and next steps
- Solarserver: Ist Energy Sharing ab Juni 2026 möglich? Viele Fragen offen
- DGS: Energy Sharing in Deutschland – Solarstrom teilen ab Juni 2026
- Germanwatch: Energy Sharing nach § 42c EnWG
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