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2. April 2019/0 Kommentare/von Cornelius Ober

Erfolg vor dem EuGH: Bundesrepublik erreicht beihilferechtliche Genehmigung des EEG

Energiepolitik Europa

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat überraschend deutlich festgestellt, dass die Förderung des Stromerzeugung-Ausbaus nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) aus dem Jahr 2012, eigentlich keine staatliche Beihilfe sei. Es wurde auch der Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt, der das Verfahren ins Rollen gebracht hatte. Die Entscheidung gibt Deutschland mehr Spielraum, die Energiewende auszugestalten und stellt energieintensiven Unternehmen Rückzahlungen in Millionenhöhe in Aussicht. Alle Infos zum Urteil.

Logo Europäischer GerichtshofDie EU-Kommission hatte 2014 die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Rabatte für Großverbraucher als staatliche Beihilfe gewertet. Diese hielt sie zum Großteil für zulässig und forderte einen kleinen Teil als überzogen zurück – nach damaligen Angaben waren es rund 30 Millionen Euro. Dagegen klagte Deutschland zunächst erfolglos vor dem Gericht der europäischen Union (EuG), doch in der nächsten Instanz vor dem EuGH hatte die Bundesregierung nun Erfolg.

Die EU-Richter kippten den Spruch der ersten Instanz als auch den Beschluss der EU-Kommission. Die eingenommenen Gelder mittels der Ökostrom-Umlage sind demnach keine staatlichen Mittel. Die für Unternehmen gewährten Vorteile seien keine staatlichen Beihilfen, da der Staat seinerseits keine Verfügungsgewalt über das Geld habe und keine staatlichen Mittel zum Einsatz gekommen seien.

Bedeutung des Urteils für Wettbewerbsfähigkeit und Energiewende

Europäischer Gerichtshof

Energiepolitische Entscheidungen am Europäischen Gerichtshof (Symbolbild).

Das Urteil wurde auch vom Bundeswirtschaftsministerium begrüßt, denn die EU-Staaten hätten dadurch jetzt mehr Freiheit, ihre Energieversorgung selbst zu regeln, was auch mehr Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen bedeutet. Vom Ministerium wird aber unterstrichen, es ginge dabei nur um das EEG in der Fassung von 2012 und nachfolgende Fassungen des Gesetzes seien ohnehin genehmigt. Dass die heutige Variante des EEG auf einer anderen Finanzierung basiere, erklärte auch die EU-Kommission. Ob sich das Urteil auch darauf auswirke, wird nun geprüft, doch die rechtliche Basis für die damaligen Rückforderungen sei entfallen.

Den Spruch des EuGH nannte auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) in Deutschland als wegweisend. Damit werde nun mehr Rechtssicherheit geschaffen und eine jahrelange Diskussion über das EEG beendet. Der EuGH eröffne damit größere Spielräume dem deutschen Gesetzgeber für die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und erneuerbarer Energien. Gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium hat auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Kompromiss mit der EU-Kommission verhandelt, der bis heute die weitere Gesetzgebung zur Finanzierung der Energiewende prägt.

Lesen Sie auch: Zentralverband Gartenbau (ZVG) fordert Verstetigung des Bundesprogrammes Energieeffizienz

Wegen des Vorgehens der Bundesregierung gegen das EuG-Urteil und die Kommissionsentscheidung befinden sich in der Warteschleife auch weitere Klagen energieintensiver Industrien vor dem EuG und dem Verwaltungsgericht Frankfurt. Sie widersprachen dem Rückforderungsbescheid der Bafa und dürften nun die zurückgezahlten Industrierabatte zurückerhalten. Über die weitere energiepolitische Entwicklung in Europa und Deutschland, sowie aktuellen Themen zur Energiewende und Erneuerbaren Energien, berichten wir regelmäßig und kostenlos im Newsletter der Cornelius Ober GmbH (hier anmelden).

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Schlagworte: Energiewende, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
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