Diese Auswirkungen hat die neue EU-Energieeffizienzrichtlinie auf die Heizkostenverordnung
„Neue technische Möglichkeiten, die sich im Zuge der fortlaufenden Digitalisierung ergeben, sollen vor allem Endverbraucher zum effizienterem Umgang mit Energie animieren.“
So definiert die Erneuerbare-Energien-Richtlinie Regeln für die Eigenversorgung im Bereich erneuerbarer Elektrizität, die Gebäuderichtlinie setzt Regeln für Modernisierungen und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität bei Neubauten, während die Energieeffizienzrichtlinie eine Novelle der Heizkostenverordnung hinsichtlich unterjähriger Verbrauchsinformation und fernablesbarer Heizkostenverteiler erfordert.
Novelle der Heizkostenverordnung
Die Energieeffizienzrichtlinie (EU-Richtlinie 2018/2002 vom 11.12.2018 zur Energieeffizienz) soll in nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 25.10.2020 umgesetzt werden und zu einer Novelle der Heizkostenverordnung führen. Wie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) aber angekündigt hat, wird es die Novelle erst dann starten, wenn das Gebäudeenergiegesetz (GEG) weiter fortgeschritten ist, da es zukünftig als Ermächtigungsgrundlage für die Heizkostenverordnung gelten wird. Aktuell gilt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) als die Ermächtigungsgrundlage für die Heizkostenverordnung.
Wann ist die Einzelverbrauchserfassung kosteneffizient?
Die Energieeffizienzrichtlinie soll klarstellen, ob eine Einzelverbrauchserfassung bzw. sogenanntes Submetering kosteneffizient ist oder nicht. Dabei ist das Verhältnis zwischen den damit verbundenen Kosten und den potenziellen Energieeinsparungen ausschlaggebend. Bei dieser Bewertung können auch die Auswirkungen konkret geplanter Maßnahmen (wie z. B. anstehende Renovierungen) in einem bestimmten Gebäude berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Punkte für die Umsetzung des Submeterings sind unterjährige Verbrauchsinformationen und die Fernablesung.
Fernablesung von Heizkostenverteilern und Zählern
Für die Trinkwasser-, Wärme- und Kälteversorgung definiert die Richtlinie eine Anforderung an die Fernablesbarkeit von Heizkostenverteilern und Zählern. Dadurch soll eine häufige und kosteneffiziente Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sichergestellt werden. Dabei gelten diejenigen Lösungen als fernablesbar, bei denen kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen erforderlich ist.
Neu installierte Heizkostenverteiler und Zähler müssen nach dem 25.10.2020 fernablesbar sein, soweit dies kosteneffizient und technisch machbar ist. Die einzelnen Bedingungen der Kosteneffizienz und der technischen Machbarkeit werden im Rahmen der Novelle der Heizkostenverordnung festgelegt. Bereits installierte, nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Zähler, müssen ab dem 1.1.2027 durch fernablesbare Geräte ersetzt oder mit dieser Funktion nachgerüstet werden.
Unterjährige Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen fernablesbarer Zähler
Bei fernablesbaren Heizkostenverteilern oder Zählern sollen dem Mieter bzw. Endkunden ab dem 25.10.2020 zweimal jährlich eine Abrechnungs- oder Verbrauchsinformation zur Verfügung gestellt werden. Bei der Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege oder auf Verlangen von Endkunden müssen die Information vierteljährlich bereitgestellt werden – ab dem 1.1.2022 dann auch monatlich, wenn fernablesbare Heizkostenverteiler oder Zähler vorhanden sind. Es ist jedoch dem Wohnungsunternehmen überlassen, ob fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler ab sofort eingesetzt werden, während einige Messdienste planen, die Anforderung mittels einer App umzusetzen.
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