Änderungen bei der Förderung von Kälte- und Klimaanlagen
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können seit 01.01.2019 wieder Förderungsanträge für Kälte- und Klimaanlagen gestellt werden, gemäß der Kälte-Klima-Richtlinie vom 19.12.2018. Damit möchte das BAFA durch Investitionszuschüsse den stärkeren Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Klima- und Kältetechnik fördern.
Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. (BTGA) stellte zu Jahresbeginn 2019 neue Förderbedingungen für Klima- und Kälteanlagen vor. Die Anpassung der Förderrichtlinie ist eine Reaktion auf die F-Gase-Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2015, laut welcher die halogenierten Kältemittel durch natürliche ersetzt werden sollen.
Laut den neuen Förderbedingungen werden nur noch neu zu installierende bzw. neu zu errichtende stationäre Klima- und Kälteanlagen gefördert, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden. Hinzu kommen auch Anlagen, bei denen das Kühlmittelsystem (Luft-, Sole, Wasserverteilsystem) bestehen bleibt, die Kälteerzeugungseinheit jedoch neu erstellt wird.
Zusätzlich gefördert werden auch:
- Vakuum-Flüssigeiserzeuger,
- Kühlsolekreisläufe,
- adiabate Verdunstungskühlanlagen,
- und die Kombination eines Kälteerzeugers mit Systemen zur Erzeugung erneuerbarer Energien.
Es werden nach wie vor auch zusätzliche Systeme und Komponenten gefördert. Neu bei dieser Förderung ist auch, dass neben dem eigentlichen Kälteerzeuger auch zusätzliche Systeme und Komponenten gefördert werden können, wie z. B.: Rückkühler, Luftkühler, thermische Speicher sowie eigenständige Wärmepumpen für die Abwärmenutzung. Darüber hinaus kann eine Planungspauschale gewährt werden, für die fachkundige Ausführungsplanung indirekter Systeme.
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Wer kann einen Antrag stellen?

Der Einbau von Klima- oder Kälteanlagen zur Verbesserung der energetischen Bilanz einer Immobilie wird gefördert (Symbolbild).
Unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht können Kommunen, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, kommunale Gebietskörperschaften, Krankenhäuser und kirchliche Einrichtungen einen Förderantrag stellen.
Dabei muss der Antragsteller entweder Mieter, Pachter oder Eigentümer des Grundstücks sein, auf dem sich die zu fördernde Anlage befindet. Der Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks kann auch mittels einen Contractor bzw. eines Energiedienstleistungsunternehmens den Förderantrag stellen.
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