Abzugsbeträge bei KfW-Krediten sind unter Umständen zurückforderbar
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) realisiert vor allem öffentliche Vorhaben, unterstützt aber auch Unternehmen und Privatpersonen mit zinsgünstigen Darlehen und Tilgungszuschüssen. Die Kredite vergibt sie aber nicht direkt an die Kreditnehmer, sondern über deren Bank, die die Zahlungen weiterleitet.
Bei der Kreditvergabe konnte es vorkommen, dass 4 Prozent Abzugsbeträge kassiert wurden. Die Kreditinstitute hatten zur Refinanzierung eigene Darlehensverträge mit der KfW-Bank abgeschlossen, die 4 % des Darlehensnennbetrages als Abzugsbeträge kennzeichneten und zugunsten der KfW-Bank anfielen. Diese Abzugsbeträge wurden von den Kreditinstituten an die Darlehensnehmer weitergereicht. Die Banken behielten somit 4 % des Betrages ein. Es wurden also nur 96 Prozent der Darlehenssumme ausgezahlt.
Gerichte urteilen unterschiedlich
Insgesamt waren gegen diese Praxis vier Verfahren beim BGH anhängig, welches nun am Dienstag eine Entscheidung in allen vier Fällen traf. Bei drei Darlehensverträgen erfolgte der Abschluss vor dem 11. Juni 2010. Hier enthielten die Abzugsbeträge einen hälftigen Anteil für die vorzeitige Tilgung des Darlehens, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Die andere Hälfte machen die Bearbeitungsgebühren aus. Laut BGH müssen sowohl die 2 % Risikoprämie als auch die 2 % Bearbeitungsgebühr gesondert betrachtet werden. Da die Darlehensnehmer eine zusätzliche Gegenleistung, hier die Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung, erhielten, kann dafür eine Risikoprämie erhoben werden.
Bearbeitungsgebühren hatte der BGH schon im Jahr 2014 für unrechtmäßig erklärt. Bei KfW-Krediten müsse es allerdings eine besondere Betrachtung geben. Aufgrund niedrigerer Zinssätze benachteilige die Gebühr die Darlehensnehmer nicht unangemessen, zumal die Mittel zweckgebunden vergeben wurden.
Im vierten Verfahren (XI ZR 96/15) hingegen entschied der XI. Zivilsenat, dass Abzugsgebühren für nach dem 11.06.2010 geschlossene Verträge unrechtmäßig seien. An diesem Tag trat ein neues „Gesetz zur Umsetzung einer Verbraucherkreditrichtlinie““in Kraft, auf dessen Basis der § 500 Abs. 2 BGB neu eingeführt wurde. Dieser Absatz hat zum Inhalt, dass ein Darlehensnehmer jederzeit berechtigt sei, seine Verbindlichkeiten zu jedem Zeitpunkt ganz oder teilweise zu erfüllen, sofern sie aus einem Verbraucherdarlehensvertrag resultieren. Die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung dürfe dabei maximal 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages ausmachen (§ 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Hier ist man im vorliegenden Fall zum Schluss gekommen, dass bei einem Verbraucherdarlehen zum Nachteil des Verbrauchers bzw. Darlehensnehmers abgewichen sei.
Wenn ist unter Umständen eine Rückerstattung der Abzugsgebühren möglich?
Wie bereits ausgeführt, ist eine Rückerstattung der teilweise nicht unerheblichen Abzugsgebühren möglich. Die Chance besteht, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um einen Verbraucherkredit handeln
- Der Vertrag wurde nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen.
- Es darf sich nicht um einen Immobilienkredit handeln.
Prozessbevollmächtiger des Darlehensnehmers im vierten Fall war die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen, die diesen Fall auf der Webseite anwalt.de vorgestellt hat. Auf dieser Webseite finden Sie auch noch zahlreiche weiterführende Informationen zu diesem Fall. Sind Sie selbst Betroffener, empfehlen wir Ihnen, sich mit dieser Anwaltskanzlei in Verbindung zu setzen.
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