Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes lässt viele Punkte offen
Der Referentenentwurf zum lange erwarteten Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde vom Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht. Bis Ende Juni sind nun Anmerkungen und Vorschläge gefragt. Die Inhalte und alle noch offenen Fragen zum Gebäudeenergiegesetz im Überblick.

Der jetzt vorgestellte Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes lässt viele Punkte offen (Symbolbild).
Der Entwurf führt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Energieeinsparungsgesetz im neuen Gebäudeenergiegesetz zusammen. Die geltenden energetischen Anforderungen der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und der Energieeinsparverordnung an Neubauten und an den Bestand werden beibehalten.
BMI und BMWi behalten sich demnach vor, nach den Anhörungen von Verbänden und Ländern in die Ressortabstimmung eine Experimentierklausel einzubringen, für einen alternativen gleichwertigen Nachweis über eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen. Derzeit werden innerhalb der Bundesregierung die Einzelheiten des Gesetzesentwurfs abgestimmt und darunter die folgenden Punkte gefordert:
- Verschärfung der energetischen Anforderungen an Bestand und Neubau
- Änderung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
- Neubewertung der Primärenergiefaktoren oder Umstellung der Anforderungsgrößen von Primärenergiefaktoren auf Treibhausgasemissionen
- Umstellung der (primär-)energetischen Bewertung von KWK-Anlagen
- Öffnungsklausel für öffentlich-rechtliche Vorschriften
Neuregelungen im Überblick
- Einführung eines zweiten und eigenständigen Nachweisverfahrens für neue Wohngebäude.
- Künftig kann auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt werden.
- Im Gesetz werden die maßgeblichen Primärenergiefaktoren für die energetischen Gebäudeanforderungen transparent geregelt.
- Neue Möglichkeiten für Bauherren, um die energetischen Anforderungen an Neubauten mit nachhaltigen, wirtschaftlichen und effizienten Lösungen zu erfüllen. Dazu gehören z. B. eine stärkere Berücksichtigung von gebäudefern erzeugtem Biomethan oder eine bessere Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, das gebäudenah erzeugt wurde. Auch der Einbau von effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in neuen Gebäuden, die Bestandsgebäude mitversorgen und weniger effiziente Anlagen ersetzen, soll besser berücksichtigt werden.
- Kohlendioxidemissionen, die sich aus dem Primärenergieverbrauch oder dem Primärenergiebedarf eines Gebäudes ergeben, sind künftig im Energieausweis anzugeben.
- Der Kreis der Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen von Nichtwohngebäuden und für die Inspektion von Klimaanlagen wird erweitert, und zwar um Personen mit einer handwerklichen oder gewerblichen Ausbildung.
- Es werden einheitliche Vollzugsregelungen eingeführt.
- Es soll eine befristete Innovationsklausel eingeführt werden, die den Quartiersansatz verankert und gemeinsame Lösungen für die Wärmeversorgung im Quartier erleichtert.
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Für die energetische Gebäudesanierung und das passende Förderprogramm können sich interessierte Kommunen bei den KfW-qualifizierten Energieexperten der Cornelius Ober GmbH informieren oder einen Termin für ein kostenloses Auftaktgespräch vereinbaren. Alle zukünftigen Neuheiten zum Gebäudeenergiegesetz gibt es auch in Zukunft im Newsletter der Cornelius Ober GmbH (jetzt hier abonnieren).
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