Diese Änderungen sind zu erwarten:
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde im Gebäudeenergiegesetz (GEG) das primärenergetische Neubauniveau von bisher 75 Prozent auf 55 Prozent verschärft. Hierbei handelt es sich um die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs. Bei den Anforderungen an die Wärmedämmung ändert sich nichts. Des Weiteren erfuhren die Regelungen zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien Änderungen. Eine Übersicht der geplanten GEG-Novelle 2023.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde im Gebäudeenergiegesetz (GEG) das primärenergetische Neubauniveau von bisher 75 Prozent auf 55 Prozent verschärft. Hierbei handelt es sich um die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs. Bei den Anforderungen an die Wärmedämmung ändert sich nichts. Des Weiteren erfuhren die Regelungen zur Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien Änderungen.
Eine Anrechnung des Stroms ist auch bei vollständiger Einspeisung ins Netz möglich. Hierbei greift man bei der Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien (EE-Stroms) auf die Methode zurück, die in der Energieeinsparverordnung (EnEV) und in § 23 Abs. 4 GEG 2020 beschrieben sind. Dabei erfolgt eine monatsweise Gegenüberstellung von Stromertrag und Strombedarf des Hauses.
Für dieses Jahr wurde bereits eine größere Novelle des GEG angekündigt, die dazu beitragen soll, schon beschlossene Maßnahmen wie die 65%ige Erneuerbare Energien-Pflicht und die Solarpflicht umzusetzen. Ein genaues Datum für die Veröffentlichung der Novelle ist bisher noch nicht bekannt.
Es ist durchaus zu erwarten, dass die Anforderungssymptomatik umgestellt wird. Hierzu wurde bereits im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWSB) ein Gutachten erstellt, das entsprechende Vorschläge unterbreitet. Ein wesentlicher Vorschlag ist die Umstellung der Umweltanforderungen, hier möchte man vom Primärenergiebedarf Qp auf Treibhausgas-Emissionen (THG) bei der Nutzung des Gebäudes umstellen. Dies wäre mit einem klimaneutralen Gebäudebestand wesentlich besser kompatibel. Die Energieeffizienzanforderungen an das Gebäude könnte man nicht mehr anhand des Transmissionswärmeverlustes HAT, sondern am Heizwärmebedarf festlegen. Letzterer würde nicht nur die Gebäudehülle, sondern auch die Wärmerückgewinnung durch Lüftungssysteme und Solaranlagen berücksichtigen. Zu den zwei Kriterien soll dann noch die Effizienzgröße Endenergie Of hinzukommen. Mit dieser soll das komplette Gebäudekonzept betrachtet werden, der aus dem öffentlichen Stromnetz bezogene Strom charakterisiert und zugleich ein Mindestniveau an Effizienz erreicht werden.
Das Referenzgebäude möchte man beibehalten. Geplant sind aber, Elemente der technischen Referenzbeschreibung so zu verändern, dass diese das vollständige Anforderungsniveau darstellen. Im Gutachten wird unter anderem auch vorgeschlagen, eine technologieneutrale Referenzheizung einzuführen. Hierbei kann es sich sowohl um Nah- als auch Fernwärme handeln.
Auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie weitere Informationen des BMWSB zum GEG 2020 und zur geplanten GEG-Novelle 2023.
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