Schon seit Monaten war die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Gespräch, am 08. September 2023 wurde sie nun durch den Bundestag beschlossen. Ziel des Gesetzes ist eine umfassende Modernisierung der Wärmeversorgung Deutschlands. Dabei soll verstärkt auf die Nutzung von Fernwärme und effizienter, klimafreundlicher Heiztechnologien gesetzt werden. Um niemanden zu überfordern, wird es neben umfangreichen Förderungen auch lange Übergangsfristen und Härtefallregelungen geben. Und auch an die Mieter wurde gedacht, denn für die Umlage wurde eine Kappungsgrenze festgelegt.
Insgesamt werden bis zu 70 Prozent der Kosten des Heizungstausches übernommen. Bei einem Umstieg können Eigentümer zwischen unterschiedlichen Technologien wählen. Je nach Größe der Kommune müssen ab dem 30. Juni 2026 oder 2028 eingebaute neue Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien arbeiten. Bestehende Gas- und Ölheizungen können weiterbetrieben und im Bedarfsfall auch repariert werden.
Die Neuerungen im Überblick

Energetische Sanierung in Aktion: Ein Mehrfamilienhaus rüstet sich für die Zukunft und entspricht den neuen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes. (Symbolbild)
Ab dem 01. Januar 2024 muss in Neubaugebieten jede neu eingebaute Heizungsanlage mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie arbeiten. Bei Bestandsgebäuden und bei Neubauten, welche in Baulücken erbaut werden, ist diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße und gilt nach dem 30. Juni 2026 (Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 30. Juni 2028 (bis 100.000 Einwohnern). Hierbei orientiert man sich an den im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Wärmeplanerstellung. Um Eigentümern die Suche nach einer passenden Lösung zu erleichtern, ist es möglich, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizungsanlage einzubauen, die die 65%ige EE-Vorgabe nicht erfüllt.
Bestehende Heizungen können weiterhin genutzt und auch repariert werden. Bei einem Heizungsaustausch oder -einbau können die Eigentümer aus verschiedenen Lösungen frei wählen. Zu diesen gehören unter anderem der Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Biomasseheizung, Stromdirektheizung, Hybridheizung, mit Solarthermie betriebene Heizungen sowie „H2-Ready“-Gasheizungen, welche zu 100 Prozent auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Für Letzteres muss es allerdings vor Ort einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für die Wasserstoffinfrastruktur geben. Zulässig sind auch andere Heizungen, die erneuerbare Energien oder eine Kombination aus unterschiedlichen Technologien einsetzen. Hier ist dann ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%igen EE-Kriteriums zu erbringen.
Wird ab dem 01. Januar 2024 noch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut, so muss diese ab 2029 stufenweise steigende Anteile grüner Gase oder Öle verarbeiten, beginnend bei 15 Prozent, ab dem 01.01.2035 30 Prozent und ab 01.01.2040 60 Prozent.
Im GEG sind weitere Übergangsregelungen enthalten, beispielsweise wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht ist, eine allgemeine Härtefallregelung und die Berücksichtigung persönlicher Umstände (beispielsweise Pflegebedürftigkeit), die zu einer Befreiung der EE-Pflicht führen können. Hierzu sind entsprechende Anträge einzureichen.
Beim Umstieg auf erneuerbare Energien gibt es Zuschüsse, Kredite und eine steuerliche Förderung, sodass bis zu 70 Prozent gefördert werden. Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von weniger als 40.000 Euro erhalten für den Heizungsaustausch im selbstgenutzten Wohneigentum zusätzlich eine 30%ige Förderung. Des Weiteren gibt es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis 2028, der dann ab 2029 alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte abgesenkt wird. Die Boni sind miteinander auf eine maximale Förderung von 70 Prozent kumulierbar.
Besonders erwähnenswert ist, dass auch an die Mieter gedacht und diese vor hohen Mietsteigerungen geschützt werden. Denn die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Gleichzeitig hat man eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche für den Heizungsaustausch festgesetzt.
Die KfW wird zudem einen Ergänzungskredit für Heizungsaustausch und Effizienzmaßnahmen anbieten. Dieser ist bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt.
Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen und Komplettsanierungen werden weiterhin gefördert. Dazu wird es eine Novellierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geben. Sie soll zusammen mit dem GEG am 01. Januar 2024 Inkrafttreten.
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