Unternehmen, die zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet sind und die Frist überschreiten, riskieren eine Ordnungswidrigkeit. Das BAFA prüft Versäumnisse stichprobenartig – entscheidend ist, ob die Verzögerung schuldhaft war. Welche Nachweise jetzt wichtig sind, wie Unternehmen sich absichern können und was bei Fristverzug zu beachten ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
- Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Energieverbrauch müssen ein Energiemanagementsystem einführen.
- Frist zur Umsetzung beträgt 20 Monate ab Stichtag (z. B. 18.11.2023).
- Versäumnisse ohne ausreichende Begründung gelten als Ordnungswidrigkeit.
- Lückenlose Dokumentation schützt im Fall von Kontrollen durch das BAFA.
- Eine frühzeitige Planung und Beauftragung von Auditoren ist entscheidend.
Wer ist zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet
Seit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) im November 2023 sind Unternehmen, die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr aufweisen, zur Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS verpflichtet.
Diese Pflicht betrifft viele energieintensive Unternehmen in Industrie, Gewerbe und Dienstleistung. Ziel ist die langfristige Steigerung der Energieeffizienz und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der Wirtschaft.
Welche Fristen gelten?
Der Stichtag zur Einstufung als verpflichtetes Unternehmen ist der 18.11.2023 (für Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt über der Schwelle lagen) bzw. ab dann jährlich der 01.01. eines neuen Jahres.
Ab diesem Stichtag haben betroffene Unternehmen 20 Monate Zeit, um das Managementsystem vollständig einzuführen und zertifizieren zu lassen (bei ISO 50001) bzw. sich in das EMAS-Register eintragen zu lassen.
Was passiert bei Fristüberschreitung?
Das EnEfG sieht keine Möglichkeit zur Fristverlängerung vor. Unternehmen, die das Managementsystem nicht rechtzeitig einführen, handeln ordnungswidrig – allerdings nur, wenn die Versäumnis schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) erfolgt.
Die zuständige Behörde, das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), prüft etwaige Fristversäumnisse im Rahmen von Stichprobenkontrollen. Dabei wird im Einzelfall entschieden, ob ein Bußgeld verhängt wird.
Wie kann ein Unternehmen sich absichern?
Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation aller Aktivitäten im Zusammenhang mit der Einführung des Managementsystems. Dazu gehören insbesondere:
- Nachweise über die Beauftragung eines Auditors
- Schriftliche Absagen oder Terminverzögerungen von Zertifizierungsstellen
- Protokolle über die interne Umsetzung und geplante Maßnahmen
- Begründungen für Verzögerungen (z. B. Ressourcenengpässe, Fachkräftemangel)
Solche Nachweise sollten sorgfältig archiviert werden, um im Fall einer BAFA-Kontrolle eine nachvollziehbare Begründung für die Verzögerung liefern zu können.
Was bedeutet „schuldhaft“ in diesem Zusammenhang?
Ein Unternehmen handelt nicht schuldhaft, wenn es alle zumutbaren Schritte zur rechtzeitigen Umsetzung unternommen hat, aber durch objektive Hinderungsgründe (z. B. fehlende Zertifizierungskapazitäten) dennoch in Verzug geraten ist.
Wichtig: Je länger die Frist überschritten wird, desto kritischer wird die Bewertung durch das BAFA. Der Ermessensspielraum der Behörde nimmt mit der Zeit ab.
Unser Tipp: Jetzt so schnell wie möglich aktiv werden
Um Risiken zu vermeiden, empfehlen wir Unternehmen, die Schwelle von 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch überschreiten oder kurz davorstehen:
- Schnellstmöglich mit der Einführung eines Energiemanagementsystems zu beginnen
- Frühzeitig einen zertifizierten Auditor zu beauftragen
- Die komplette Umsetzung inklusive Zertifizierung proaktiv zu planen
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