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Energieeinsparverordnung (EnEV) verlangt energetische Sanierung von Altbau

Allgemein
Energetische Sanierung von Altbau
Energetische Sanierung von Altbau

Die Energieeinsparverordnung EnEV macht Käufern von Altbau Vorgaben für die energetische Sanierung. Diese müssen von den neuen Besitzern eingehalten werden.

Die Käufer von Altbau müssen jetzt für baldige Sanierungen Geld einplanen, wie zum Beispiel für das Dämmen der obersten Geschossdecke oder das Isolieren von Armaturen und Wasserleitungen. Dies wird so von der Energieeinsparverordnung EnEV verschrieben.

Wie der Verband Privater Bauherren in Berlin erläutert, sieht der Gesetzgeber vor, dass man bereits in den ersten zwei Jahren Geld in die energetische Sanierung investieren muss, wenn man einen Altbau kauft. Die Nachrüstpflicht gilt laut aktueller Energieeinsparverordnung für Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die nach dem 1. Februar 2002 einen Altbau künftig übernehmen werden oder bereits übernommen haben.

Erforderliche Maßnahmen: Nach der Grundbucheintragung des neuen Besitzers müssen spätestens zwei Jahre danach alle zugänglichen Warmwasserleitungen in ungeheizten Räumen sowie deren Armaturen isoliert sein. Die neuen Besitzer müssen außerdem beheizte von nicht beheizten Räumen trennen, d.h. die obersten Geschossdecken dämmen. Dabei kann man das Dach alternativ auch dämmen. Laut dem Verband Privater Bauherren dürfte die neue Dämmung einen bestimmten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.

Zusätzlliche Maßnahmen: Zusätzlich könnten weitere teure Investitionen dazukommen, wie zum Beispiel die Erneuerung des Heizkessels, der mit gasförmigen oder flüssigen Stoffen betrieben wird (für die Heizungsoptimierung bietet die BAFA eine Förderung. Für den Austausch der Heizung stehen im Marktanreizprogramm finanzielle Fördermittel bereit) . Kaufinteressenten können aus dem Energieausweis erfahren, ob sie beim Kauf die Gelder für die Nachrüstpflicht einplanen müssen. In neueren, speziell für den Verkauf angefertigten Dokumenten, ist die Nachrüstpflicht ausdrücklich aufgeführt und muss dann vom Käufer umgesetzt werden. Die Nachrüstpflicht gilt auch für Erbschaften.

Sie müssen nachrüsten? Oder wissen es nicht?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht! Gerne beraten wir Sie zu den erforderlichen Maßnahmen und möglichen Fördermitteln und begleiten Sie auf Wunsch bei der Antragsstellung der Förderungen und Umsetzung der Maßnahmen.

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27. Februar 2018/1 Kommentar/von Cornelius Ober
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1 Kommentar
  1. Sven Bucher sagte:
    19. November 2019 um 13:27

    Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert wohl viele Gebäudesanierungen. Wie Sie bereits anführen, sollte nach der Grundbucheintragung spätestens 2 Jahre danach alle Leitungen weitgehend isoliert sein. Diese baulichen Vorgaben gilt es definitiv zu berücksichtigen. Vielen Dank für den Beitrag.

    Antworten

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