EnEV 2014: Energieausweise unterliegen beim Immobilienverkauf deutlich strengeren Vorschriften
Zuletzt wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2014 überarbeitet. In dieser Neufassung wurden bereits einige Anforderungen an Energieausweise festgelegt, die seit dem 01. Januar 2016 umgesetzt werden müssen. Welche dies im Einzelnen sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Für Neubauten gelten unter der EnEV 2014 und mit Jahresbeginn 2016 um 25 Prozent angehobene energetische Maßgaben. Zugleich wurde der Standard der Mindestwärmedämmung bei Gebäudehüllen von Neubauten um 20 Prozent angehoben.
Auch für bereits bestehende Immobilien gelten einige neue Auflagen. Diese müssen beispielsweise bei erfolgtem Verkauf der Immobilie durch den neuen Besitzer innerhalb von zwei Jahren in Angriff genommen werden. Geschieht dies nicht, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die bereits seit dem 31. Dezember 2001 vom Besitzer selbst bewohnt werden.
Aufstellung der Austausch- und Nachrüstverpflichtungen
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Heizkessel, die vor dem 01. Januar 1985 gebaut oder vor 30 Jahren installiert wurden, auszutauschen sind (mehr Infos). Das Alter des Heizkessels kann unter anderem durch den zuständigen Schornsteinfeger ermittelt werden.
Die Novellierung der EnEV 2014 schreibt auch vor, dass Leitungen und Armaturen für Warmwasser und Heizung und auch die Kühlleitungen in unbeheizten Räumen gedämmt werden müssen.
Gleichfalls ist die obere Geschossdecke zu dämmen. Der maximale U-Wert darf dabei 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Dieser Wert gilt auch für das Dach, sofern das Dachgeschoss als Wohnraum ausgebaut und beheizt ist. Ansonsten ist eine etwa 50 Prozent günstigere Dämmung ausreichend.
Änderungen beim Energieausweis
Die neu erstellten Energieausweise für Wohngebäude enthalten unter anderem Angaben zur Effizienzklasse, deren Skala von A+ (bester Wert) bis G (schlechtester Wert) reicht. Dieser Bereich wurde nun um den Buchstaben H erweitert.
Steht die Veräußerung einer Immobilie an, müssen sowohl die Effizienzklasse als auch der Energiekennwert schon in der Immobilienanzeige erwähnt werden. Nur bei älteren Ausweisen, die noch keine Angaben zur Effizienzklasse enthalten, reichen Angaben zum Energiekennwert aus.
Für zu vermietende bzw. zu verkaufende beheizte oder gekühlte Gebäude ist ein Energieausweis zwingend vorgeschrieben. Der Verkäufer bzw. Vermieter hat die Pflicht, diesen Energieausweis bei Besichtigungen ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen und ihn bei der Übergabe der Wohnung oder der Immobilie dem Käufer bzw. Mieter auszuhändigen. Geschieht dies nicht, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Energieausweise können Sie bei uns auch einfach online bestellen.
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