Ab dem 22. September 2022:
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Ab dem 22. September 2022:
Ab dem 22. September 2022 wird von der KfW ein zusätzlicher Bonus für Worst Performing Buildings (WPB) eingeführt. Für die Sanierung von Gebäuden, die den Förderstufen EH/EG 40 bzw. EH/EG 55 entsprechen, wird dann ein Bonus von fünf Prozent gewährt und als Tilgungszuschuss gezahlt. Der Bonus ist zudem mit der EE- und NH-Klasse kumulierbar. Er gilt sowohl für Wohngebäude (Effizienzhäuser, EH) als auch für Nichtwohngebäude (Effizienzgebäude, EG).
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Wohn- oder Nichtwohngebäude sind ein Worst Performing Building (WPB), wenn für sie ein gültiger Energieausweis vorliegt oder alternativ der Sanierungszustand der Außenwand und das Baujahr es als solches qualifiziert.
Wann ist ein Gebäude ein KfW WPB? Bei der Definition über den Energieausweis wird ein Wohngebäude als WPB für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angesehen, wenn hierfür ein Energieausweis der Klasse H vorhanden ist. Dabei kann es sich sowohl um einen Energiebedarfs- als auch einen Energieverbrauchsausweis handeln. Nichtwohngebäude sind WPB, wenn der im Energieausweis nachgewiesene Energiebedarf höher oder gleich dem hier abgebildeten Endwert der Skala ausfällt. Bei einem Energiebedarfsausweis ist der Endwert der Primärenergiebedarfs Skala maßgeblich, bei einem Energieverbrauchsausweis der Endwert der Skala für den Endenergieverbrauch Wärme. Der Energieausweis muss den Zustand unmittelbar vor Sanierungsbeginn zum Effizienzhaus respektive Effizienzgebäude darlegen.
Wurde der noch gültige Energieausweis vor 2014 erstellt, so ist ein Gebäude ein WPB, wenn der hier ausgewiesene Wert bei mindestens 250 kWh/m² Endenergie liegt.
Verbesserte Energieeffizienz, geringere Energiekosten und staatliche Fördermittel: Dieses Gebäude erhält wie viele andere Wohn- und Nichtwohngebäude in dieser Zeit auch eine neue Fassadendämmung (Symbolbild).
Bei der Definition eines WPB über das Baujahr und den Sanierungszustand der Außenwand muss beachtet werden, dass dies nur für Gebäude mit einem Baujahr bis 1957 möglich ist. Dies ist von der Einstufung im Energieausweis unabhängig. Gleichzeitig müssen unmittelbar vor dem aktuellen Sanierungsbeginn mindestens 75 Prozent der Außenwandfläche energetisch unsaniert sein. Als Baujahr ist dabei das Jahr der Baufertigstellung anzusehen. Als unsaniert gilt, wenn an der Wandfläche keine Maßnahmen, die den U-Wert erheblich verbesserten, durchgeführt wurden. Wurde eine Wärmedämmung nach dem 31.12.1983 aufgebracht, so gilt dies als energetische Sanierung, unabhängig von der Art und Dicke der Dämmung. Vor diesem Tag erfolgte Wärmedämmmaßnahmen gelten nicht als energetische Sanierung. Als energetische Sanierung zählt auch nicht die Erneuerung bzw. Instandsetzung des Fassadenputzes und das Aufbringen eines Wärmedämmputzes.
Als Experten für energetische Sanierung unter Berücksichtigung relevanter Fördermittel beraten wir Sie gerne zu allen möglichen Fördermitteln für Ihr individuelles Bau- oder Sanierungsvorhaben. Rufen Sie uns gerne an, schreiben Sie uns eine Nachricht oder nutzen Sie die Möglichkeit für ein kostenfreies Auftaktgespräch. Wir freuen uns auf Sie!
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