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Du bist hier: Startseite1 / Blog2 / KfW-Förderprogramme3 / 8 wichtige Fragen und Antworten zur Förderung von Solaranlagen
3. November 2016/3 Kommentare/von Cornelius Ober

8 wichtige Fragen und Antworten zur Förderung von Solaranlagen

KfW-Förderprogramme

Einige Fragen werden unseren ESA-Energieberatern immer wieder gestellt. Deshalb haben wir uns dazu entschlossen, die am häufigsten vorkommenden Fragen zur Förderung von Solarthermie hier einmal separat zu beantworten. Folgend finden Sie die 8 häufigsten Fragen und Antworten zur Förderung von Solaranlagen.

Solaranlage mit Förderung (Geld)

Für weitere Fragen schreiben Sie uns bitte eine Nachricht. Oder rufen Sie uns an: 03691-8892194.

Dieser Artikel enthält lesenswerte Informationen für Privatpersonen, Unternehmen jeder Größe und Städte und Kommunen.

Wer kann eine Förderung von Solarthermieanlagen beantragen?

Der Antrag kann von jedem Hausbesitzer, aber auch von Unternehmen, Vereinen und Kommunen eingereicht werden. Läuft die Förderung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), sind die Anträge bei einem ihrer Regionalpartner einzureichen. Die ESA-Energiberatung ist als KfW-zertifizierter Energieberater deutschlandweit tätig. Sollen Fördermittel des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen werden, sind die Anträge dort einzureichen. Gern ist Ihnen die ESA-Energieberatung auch hier bei der Beantragung und Bewältigung bürokratischer Hürden behilflich.

Wann sollte die Förderung beantragt werden?

Am Besten so früh wie möglich. Bei einigen Fördervarianten ist eine Beantragung vor Beginn der Maßnahmen vorgeschrieben, vor allem dann, wenn nicht nur die Solarthermieanlage installiert, sondern gleichzeitig auch die Heizungsanlage ausgetauscht oder energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Der Antrag auf Förderung der Solarthermieanlagen muss spätestens neun Monate nach der Realisierung der Maßnahme beim BAFA eingegangen sein. Wichtig ist hierbei das Eingangsdatum der Unterlagen bei dem BAFA. Aber auch dazu berät Sie vorab unser Energieberater.

Unternehmen jeder Größenordnung und Kommunen müssen die Anträge vor dem Vorhabensbeginn einreichen. Gleiches gilt auch für Firmen, an denen Kommunen beteiligt sind, und Contractoren. Als Vorhabensbeginn sieht die BAFA den rechtlichen Abschluss eines Vertrages an. Planungen können aber bereits vor Vertragsabschluss durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Entscheidungsfindung für die passende Anlage. Sobald die Unterlagen bei der BAFA eingegangen sind, – bis auf wenige Ausnahmefälle – mit der Realisierung des Vorhabens begonnen werden. Der Zugang des Bewilligungsbescheides muss dann nicht abgewartet werden.

Was passiert, wenn der Antrag zu spät eingeht?

Wurde die Frist von 9 Monaten nicht eingehalten, so kann keine Förderung in Anspruch genommen werden. Gleiches trifft zu, wenn Unternehmen und Kommunen bereits vor Einreichung des Antrages mit der Installation von Solarthermieanlagen begonnen haben. Umso wichtiger ist es Anträge, Fristen und die Zeitdauer für Abwicklungen zu kennen. Auch hier ist Ihr Energieberater Ihr wichtigster Ansprechpartner.

Stehen unbegrenzt Mittel zur Verfügung?

Nein, die BAFA bekommt für die Förderung der Solarthermieanlagen jedes Jahr einen bestimmten Betrag von der Bundesregierung bzw. vom Bundeswirtschaftsministerium zur Verfügung gestellt. Ist diese Summe aufgebraucht, werden weitere Förderungen abgelehnt. Zu Beginn des nächsten Jahres können aber – unter den dann geltenden Voraussetzungen – wieder neue Anträge eingereicht werden. Da die finanziellen Ressourcen begrenzt sind, empfehlen auch wir von der Cornelius Ober GmbH Interessenten immer wieder, die Mittel frühzeitig zu beantragen.

Welche Unterlagen müssen einem Antrag beigefügt werden?

Hier gilt es zuerst zwischen zwei Varianten zu unterscheiden – der nachträglichen Förderung und der Antragstellung vor dem Maßnahmenbeginn.

Bei der nachträglichen Förderung sollte der Antrag laut Angaben des BAFA

  • das vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antragsformular,
  • die Fachunternehmererklärung (wird vom Fachunternehmer bzw. Installateur ausgestellt) sowie
  • die Rechnung des Unternehmens in Kopie

enthalten. Die Rechnung muss dabei an den Antragsteller als Privatperson ausgestellt sein.

Wird die Antragstellung vor Maßnahmebeginn vorgeschrieben, werden vom BAFA im Rahmen der Basisförderung  neben dem Antragsformular keine weiteren Dokumente verlangt. Wird eine Innovationsförderung beantragt, muss dem Antrag ein Angebot über die zu fördernde Anlage respektive Komponente beigefügt werden.

Welche Solarthermiekollektoren sind überhaupt förderfähig?

Das BAFA hat eine Liste förderfähiger Solarkollektoren und -anlagen erstellt, die regelmäßig aktualisiert wird. Diese können Sie auf der hier verlinkten Seite abrufen. Achten Sie bei der Modellauswahl unter anderem auf die Bruttokollektorfläche, welche für die Höhe der Förderung maßgeblich ist. Gern berät Sie die ESA-Energieberatung bei der Auswahl der passenden Sonnenkollektor und berät selbstverständlich anbieterneutral.

Wie hoch kann die Förderung ausfallen?

Dies hängt unter anderem von der der Art der Maßnahme und der Bruttokollektorfläche ab. Liegt die Bruttokollektorfläche zwischen 3 m² und 10 m², wird ein Zuschuss von 500 Euro gewährt. Bei einer Bruttokollektorfläche von 20 m² bis 100 m², wird bei Bestandsimmobilien ein Bonus von 100 Euro pro m² und bei Neubauten von 75 Euro pro m² Bruttokollektorfläche gezahlt. Diese Werte gelten für die ausschließliche Gewinnung von Warmwasser.

Ist eine Kombination aus Warmwasserbereitung, Erzeugung von Heizwärme, solarer Kälteerzeugung oder Wärmenetzzuführung angedacht, fallen die Zuschüsse teilweise deutlich höher aus. So werden beispielsweise bei Bruttokollektorflächen von bis zu 14 m² 2.000 Euro, bei einer Bruttokollektorfläche von 20 m² bis 100 m² bei Bestandsimmobilien 200 Euro pro m², bei Neubauten 150 Euro pro m² Kollektorfläche an Zuschuss gezahlt. Die vollständigen Daten der Förderübersicht Solar hat das BAFA in einem separaten Dokument aufgeführt.

Wie kann ich einen Kesseltausch belegen?

Wurde ein Brennwertkessel neu installiert, so ist dies mit der Rechnung der Fachfirma nachzuweisen. Die Rechnung sollte beim BAFA als Kopie eingereicht werden. Um in den Genuss des Kesselaustauschbonus zu kommen, muss die Heizungsanlage einen hydraulischen Abgleich erfahren haben. Dieser ist von einem Fachmann zu bestätigen. Dazu muss entweder die Rechnung in Kopie oder eine sogenannte Fachunternehmererklärung eingereicht werden.

Sicher fallen Ihnen selbst noch weitere Fragen zum Thema Solarthermieanlagen ein. Scheuen Sie nicht, diese unserem ESA-Energieberater zu stellen, sei es nun in einem persönlichen Gespräch, in einem Telefonat oder per E-Mail, am Besten aber bei einem ersten Vor-Ort-Termin. Hier kann unser Berater auch gleich die Gegebenheiten in Augenschein nehmen und Ihnen erste Vorschläge unterbreiten.

Ansprechpartner zur Förderungen von Solarthermianlagen


Cornelius Ober - FotoCornelius Ober

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3 Kommentare
  1. Mia sagte:
    11. Mai 2018 um 08:55

    Danke für die Antwort auf die Frage, wie man ich einen Kesseltausch belegen kann. Bekannte konnten das mit der Rechnung der Fachfirma nachzuweisen. Der örtliche ESA-Energieberater konnte ihnen zum Glück auch beratend zu Seite stehen.

    Antworten
  2. Robel,Manfred sagte:
    5. März 2020 um 14:54

    Ich beabsichtige eine Solarthermianlage errichten zu lassen. Habe ich Anspruch auf eine staatliche Förderung auch wenn
    ich keinen Kredit in Anspruch nehme und auch der Erdgaskessel nicht gewechselt wird?
    An wen kann ich mich ggf. wenden?

    Antworten
  3. Tyler Padleton sagte:
    20. November 2020 um 17:47

    Danke für diesen hilfreichen Beitrag zur Förderung von Solaranlagen. Mein Bruder möchte sich eine Solarhermieanlage installieren lassen und will sich bei einer Firma beraten lassen, die sich mit Fördermitteln auskennt. Gut zu wissen, dass keine Förderung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Frist von neun Monaten nicht eingehalten wird.

    Antworten

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