Das sind die Änderungen der KfW-Förderungen zum Bauen und Sanieren ab 2021
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Die Bundesregierung wird ab 2021 mit der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ die bisherigen Programme zur Förderung von Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz im Gebäudebereich in ein neues, optimiertes Förderangebot bündeln. Dazu gehören unter anderem zahlreiche Förderprogramme zum energieeffizienten Bauen und Sanieren der KfW-Bank.
Zusätzlich startet am 1. Januar 2021 auch die Zuschussförderung von energetischen Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), im Rahmen der BEG. Auch hierzu halten wir Sie bei allen Neuerungen auf dem Laufenden (kostenlosen Newsletter abonnieren).
In diesem Zusammenhang gibt es auch bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum 1. Januar 2021 Änderungen bei den laufenden Programmen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“.
Wir fassen alle wichtigen Änderungen, die ab 01.01.2020 gültig werden, im Folgenden einmal zusammenfassen:
Änderungen: Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430)
Während ein Antrag zur Förderung für Einzelmaßnahmen im Rahmen des KfW-Förderprogramms 430 bis zum 31.12.2020 immer noch möglich ist, sind ab dem 01.01.2021 nur noch Sanierungen zum Effizienzhaus förderfähig. Eine Zusage für Einzelmaßnahmen ist im 2021 dann nicht mehr möglich, auch wenn eine alte und noch gültige „Bestätigungen zum Antrag (BzA)“ vorliegt. Die Anträge für die Förderung energetischer Einzelmaßnahmen werden ab 2021 beim BAFA in der neuen BEG EM gestellt.
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Änderungen: Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung (431)
Die Förderung von Baubegleitungen und energetischen Fachplanungen im Rahmen des Programms 431 wird weiterhin möglich sein, vorausgesetzt dass auch eine Basisförderung in Anspruch genommen wird, und zwar aus einem der folgenden Programme:
- Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152)
- Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss (430) (kann nur für Sanierungen zum Effizienzhaus beantragt werden)
- Energieeffizient Bauen – Investitionszuschuss (153)
Die Kombination des Baubegleitungszuschusses (431) mit einer Förderung für energetische Einzelmaßnahmen vom BAFA ist nicht möglich, jedoch besteht in diesem Fall die Möglichkeit, sowohl die Fachplanung als auch die Baubegleitung beim BAFA fördern zu lassen.
Für den Baubegleitungszuschuss (431) wird im Merkblatt auch die Vorhabensdefinition beim Umgang mit der Sanierung oder Neubau mehrerer Gebäude im Rahmen eines Gesamtprojektes konkretisiert.
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Änderungen: Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)
Der Ergänzungskredit (167) für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien kann ab dem 01.01.2021 weiterhin in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt dass die Heizungen die technischen Anforderungen der BEG EM erfüllen.
In den neuen Merkblättern der einzelnen Programme kommen auch verschiedene redaktionelle Klarstellungen hinzu, insbesondere was die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Förderprogrammen betrifft.
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