Steuerentlastung §51/ 53a EnergieStG - tatsächliche Energiesteuerentlastung Teil 2: Rückerstattung Strom 1. Schritt - Berechnung des Unterschiedsbetrages in der Rentenversicherung rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Unternehmen (volle EUR)
rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Unternehmen
AG-Anteil an RV-Beiträgen nach §10 Abs. 2 Nr. 1 StromStG (10,15 %)
abzgl. Tatsächlicher AG-Anteil an RV-Beiträgen (9,35 %)
2. Schritt - §9a StromStG Nur für Unternehmen, die Strom in Wärme umwandeln und einen Unterzähler (Zwischenzähler) verwenden. Alle anderen Unternehmen haben nach nach §9a StromStG keine Möglichkeit Steuerrückerstattungen geltend zu machen und können Schritt 2 ignorieren (Eingabefeld leer lassen).
Gesamtstrommenge in kWh (volle kWh)
Gesamtstrommenge in MWh
Gesamtstrommenge x 20,50 €/MWh
abzgl. Selbstbehalt §9a (2) StromStG
Stromsteuerentlastung §9a StromStG - tatsächliche Stromsteuerentlastung nach §9a StromStG
Positiver Wert? Sie haben die Möglichkeit Steuern nach nach §9a StromStG zurückzufordern. Rufen Sie uns an (03691-8892194 ) oder schreiben Sie uns eine Nachricht! Negativer Wert? Sie haben keine Möglichkeit nach §9a StromStG Steuern zurückzufordern. Außerdem ist es nicht sinnvoll, Ihr Energiemanagementsystem und/oder Umweltzertifikat aufrechtzuerhalten. Rufen Sie uns bei Fragen an, wir beraten Sie zu dem Thema!
3. Schritt - §9b StromStG Für produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft.
Gesamtstrommenge in kWh (volle kWh)
Gesamtstrommenge in MWh
Gesamtstrommenge x 5,13 €/MWh
abzgl. Selbstbehalt §9b (2) StromStG
Stromsteuerentlastung §9b StromStG - tatsächliche Stromsteuerentlastung nach §9b StromStG
Positiver Wert? Sie haben die Möglichkeit Steuern nach nach §9b StromStG zurückzufordern. Rufen Sie uns an (03691-8892194 ) oder schreiben Sie uns eine Nachricht! Negativer Wert? Sie haben keine Möglichkeit nach §9b StromStG Steuern zurückzufordern. Außerdem ist es nicht sinnvoll, Ihr Energiemanagementsystem und/oder Umweltzertifikat aufrechtzuerhalten. Rufen Sie uns bei Fragen an, wir beraten Sie zu dem Thema!
4. Schritt - §10 StromStG - Berechnung der Entlastung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag Für produzierendes Gewerbe die über ein Energiemanagementsystem verfügen (DIN EN ISO 50001 / DIN EN 16247/16247-1 bzw. alternatives System nach SpaEfV).
Stromsteuerbelastung (Strommenge x 20,50 €/MWh)
abzgl. Mindestbetrag §10 Abs. 1 Satz 1 StromStG
abzgl. Mögliche Steuerentlastung §9b StromStG (§10 Abs. 1 Satz 2 StromStG)
Stromsteuer nach §10 Abs. 1 StromStG
davon 90 % (Entlastung vor Vergleich mit Höchstbetrag)
5. Schritt - §10 StromStG - Berechnung des Höchstbetrages Stromsteuer nach §10 Abs. 1 StromStG
abzgl. Unterschiedsbetrag in der RV
Zwischensumme
davon 90 % (Höchstbetrag) - tatsächliche Stromsteuerentlastung nach §10 StromStG
Stromsteuerentlastung nach §9a,b und §10 StromStG
Positiver Wert? Sie haben die Möglichkeit nach §10 StromStG Steuern zurückzufordern. Rufen Sie uns an (03691-8892194 ) oder schreiben Sie uns eine Nachricht! Negativer Wert? Sie haben keine Möglichkeit nach §10 StromStG Steuern zurückzufordern. Außerdem ist es nicht sinnvoll, Ihr Energiemanagementsystem und/oder Umweltzertifikat aufrechtzuerhalten. Rufen Sie uns bei Fragen an, wir beraten Sie zu dem Thema!