EnEfG-Anhörung: EMS-Pflicht ab 23,6 GWh, Ausnahme für Kommunen

Niederspannungshauptverteilung eines Industriebetriebs mit Unterzählern in den Schaltfeldern
Die EnEfG-Novelle hebt die Pflicht zum Energiemanagementsystem von 7,5 auf 23,6 GWh an und nimmt Kommunen aus. Was die Anhörung zeigt und warum Betriebe ihr Monitoring nicht vorschnell aufgeben sollten.

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  • EMS-Pflicht nach § 8 EnEfG-E: Schwelle steigt von 7,5 auf 23,6 GWh
  • Frist für die Einrichtung des EMS laut Entwurf: 11. Oktober 2027
  • DENEFF fordert 10 GWh, warnt vor 54 TWh Mindereinsparung
  • Kommunen ausgenommen, Einsparquote öffentlicher Stellen sinkt auf 1,9 Prozent
  • Rechenzentren: 100 Prozent Ökostrom erst ab 1. Januar 2030

Die Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) ist in der entscheidenden Phase: Am 5. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestags Sachverständige zum Regierungsentwurf (Drucksache 21/8027) angehört. Der Entwurf setzt die EU-Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 um, deren Umsetzungsfrist bereits am 10. Oktober 2025 abgelaufen ist, und nimmt zugleich mehrere nationale Verschärfungen aus dem Jahr 2023 zurück. Für Industrie und Kommunen geht es um die Frage, welche Pflichten ab 2027 tatsächlich bleiben.

Energiemanagementsystem erst ab 23,6 GWh

Kern der Novelle ist § 8 EnEfG: Die Pflicht zu einem Energie- oder Umweltmanagementsystem soll künftig erst ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 23,6 Gigawattstunden greifen, bisher liegt die Schwelle bei 7,5 GWh. Betroffene Unternehmen müssen das System laut Entwurf bis zum 11. Oktober 2027 eingerichtet haben. Wer zwischen 2,77 und 23,6 GWh verbraucht, bleibt beim Energieaudit und soll für wirtschaftliche Maßnahmen Umsetzungspläne erstellen. Zusätzlich entfällt die Abwärme-Meldepflicht für die meisten Betriebe. Rechenzentren erhalten mehr Zeit: Die Frist für Effizienzvorgaben steigt von zwei auf vier Jahre, die vollständige Versorgung mit erneuerbarem Strom wird von 2027 auf den 1. Januar 2030 verschoben.

In der Anhörung lagen die Positionen weit auseinander. Die DIHK begrüßte den Abbau von Überregulierung und plädierte für eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie, Prof. Sven-Joachim Otto (Ruhr-Universität Bochum) nannte den Entwurf einen überfälligen Schritt zu einem schlanken Effizienzrecht. Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz (DENEFF) hält die Abschwächung dagegen für unverantwortlich. Sie schlägt eine Schwelle von 10 GWh vor und verweist auf eine Analyse des Fraunhofer ISI: Die Änderungen an §§ 8 und 9 kosteten im ersten Jahr rund 5,6 TWh Endenergieeinsparung, bis 2035 summiert auf eine jährliche Mindereinsparung von rund 54 TWh.

Kommunen entlastet, Fragen offen

Für Städte und Gemeinden sieht § 6 Abs. 9 EnEfG-E eine ausdrückliche Ausnahme von der jährlichen Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen vor, die zugleich von 2,0 auf 1,9 Prozent sinkt. Landkreistag sowie Städte- und Gemeindebund begrüßen das, halten die Ausnahme aber für nicht weitreichend genug. Sie verlangen Klarheit, ob kommunale Eigen- und Regiebetriebe als Unternehmen gelten, und einen vollen Kostenausgleich für Aufgaben, die die Länder an die Kommunen weitergeben. Der Deutsche Städtetag lehnt die höhere Schwelle für Managementsysteme und die geringere Einsparquote ab. Für das kommunale Energiemanagement heißt das: Die Pflicht sinkt, der Kostendruck in den Liegenschaften nicht.

Aus Sicht unseres Ingenieurteams wäre es ein Fehler, ein bestehendes Managementsystem nur deshalb abzuwickeln, weil der eigene Verbrauch künftig unter der Schwelle liegt. Messkonzept, Zählerstruktur und laufendes Monitoring sind die Datenbasis für Förderanträge, Strombeschaffung und den Nachweis wirtschaftlicher Maßnahmen, den der Entwurf weiterhin verlangt. Wer sein System nach ISO 50001 verschlankt statt streicht, senkt den Zertifizierungsaufwand und behält die Steuerungsgrundlage. Welche Folgen die neuen Schwellen für das Erstaudit haben, haben wir bereits im Beitrag zur Verschiebung der Energieaudit-Frist eingeordnet.

Als Nächstes wertet der Ausschuss die Anhörung aus; einen Termin für die abschließende Lesung nennen die Bundestagsunterlagen bislang nicht. Weil die EU-Frist bereits überschritten ist, dürfte das Verfahren zügig laufen. Bis zum Inkrafttreten bleibt die geltende Fassung maßgeblich. Unternehmen zwischen 7,5 und 23,6 GWh sollten ihre Entscheidung deshalb am beschlossenen Gesetzestext festmachen und die Zeit bis dahin für eine Kosten-Nutzen-Prüfung mit qualifizierter Energieberatung nutzen.

Quellen & weiterführende Informationen

Ob Ihr Energiemanagementsystem nach der Novelle Pflicht bleibt oder zum freiwilligen Steuerungsinstrument wird, entscheiden Ihre Verbrauchsdaten. Unser Ingenieurteam prüft Schwellen, Messkonzept und Fristen und begleitet Ihr Energiemonitoring auf Wunsch dauerhaft, von der Datenerfassung bis zum Reporting. Vereinbaren Sie jetzt Ihr kostenfreies Auftaktgespräch.

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