BGH-Urteil: Wärmedämmung für Neubauten darf trotz EnEV die Grundstücksgrenze nicht überschreiten

Dämmung anbringen am Neubau
Nach einem Urteil vom Bundesgerichtshof darf die Wärmedämmung von einem Neubaugebäude nicht die Grundstücksgrenze zum Nachbarn überschreiten. Bauträger oder Bauherr müssen die Dämmung, auch wenn Sie dem Einhalten der Anforderungen der Energieeinsparverordnung gilt, bei der Planung des Neubaus einplanen.

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Nach einem BGH-Urteil zum Nachbarschaftsrecht muss ein Grundstückseigentümer laut dem  § 16a Abs. 1 Nachbargesetz Berlin (Link) nicht dulden, dass sein Nachbar eine Wärmedämmung installiert, die dann die Grundstücksgrenze überschreitet. Das Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am 2. Juni 2017 (Urt. v. 02.06.2017, Az. V ZR 196/16). Die Richter beschäftigten sich mit einem Fall aus Berlin, wo im Stadtteil Köpenick schon jahrelang Nachbarn im Clinch liegen und häufiger für Präzedenzentscheidungen sorgen.

Streitpunkt in diesem Fall, der die Energieeinsparverordnung (EnEV) betrifft, ist eine nachträglich montierte Dämmschicht, die sich an der Seitenwand eines Mehrfamilienhauses befindet und ein paar Zentimeter über die Grundstücksgrenze reicht. Eine Verputzung und Streichung der Wand ist von der Eigentümergesellschaft geplant, doch vom Nachbar wird keine weitere Überschreitung der Grundstücksgrenze geduldet.

Das BGH-Urteil gibt dem Grundstückseigentümer Recht.

Dämmung anbringen am Neubau
Die Dicke der Dämmung aber auch Schichten wie die der Farbe müssen punktuell vom Bauherren oder Bauträger geplant werden, um die Grundstücksgrenzen zum Nachbarn nicht zur verletzten (Symbolbild).

Bei Neubauten darf sich die Wärmedämmung nur in den Grenzen des eigenen Grundstücks befinden. Nach Angaben der Richter müssen Neubauten so geplant werden, dass die Wärmedämmung auf dem Grundstück des Bauherren verbleibt. Die nachbarliche Duldungspflicht gilt nur für Bestandsbauten. Im Gegensatz dazu kann man bei Neubauten vorsorgen und die Wärmeschutzanforderungen mittels entsprechender Planung einkalkulieren.

Der Berliner Bauträger hatte den Vorgaben keine Beachtung geschenkt, obwohl diese bereits seit dem 16. November 2001 mit Einführung der Energiespareinverordnung bei Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 2004/5 schon aktiv war. Das ungedämmte Mehrfamilienhaus befand sich in unmittelbarer Grenze zum Grundstück des Beklagten, doch dies sei den Richtern zufolge kein Problem für den Nachbarn gewesen.

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