
Die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist für Kamine und Kachelöfen mit zu hoher Staub- und Kohlenmonoxidbelastung, die am 31.12.2017 endet, gilt für Anlagen, die vor 1985 errichtet wurden. Darauf hat jetzt das Umweltministerium des Landes Baden-Württemberg unterstützte Informationsprogramm „Zukunft Altbau“ hingewiesen.
Der notwendige Nachweis kann entweder durch eine Bescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des zuständigen Schornsteinfegers erbracht werden. Meist lohne sich eine Nachmessung bzw. Nachrüstung schon allein aus Kosten- und Effizienzgründen nicht, äußerte Petra Hegen von „Zukunft Altbau“. Auch bei Kaminen und Öfen, die die Grenzwerte einhalten, könne sich ein Austausch lohnen. Für die Sanierung stehen verschiedenste KfW-Kredite zur Verfügung, die es ermöglichen einen Teil der Kosten mit staatlicher Finanzierung auszugleichen.
Die strengeren Grenzwerte sind in der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ (1. BImSchV) geregelt. So dürfen die Öfen bzw. Kamine einen Staubgrenzwert von 0,15 g/m³ sowie einen Kohlenmonoxid-Grenzwert von 4 g/m³ keinesfalls überschreiten. Sollte es doch zu Überschreitungen kommen, müssen die entsprechenden Anlagen bis 2018 ausgetauscht werden. Um kein Geld bei der Umrüstung zu verschenken, kann ein Energieberater zu Rate gezogen werden, um über staatlich Fördermöglichkeiten zu informieren.
Wie viele Öfen von dieser Regelung betroffen sind, lässt sich schlecht abschätzen. Die Zahlen differieren hier zwischen 200.000 und 2 Millionen. Für Anlagen, die zwischen 1985 und 1994 installiert wurden, gilt noch eine Gnadenfrist bis zum Ende des Jahres 2020.
Für diese Öfen gilt die Verordnung:
- Ummauerte Feuerstätten mit industriellem Heizeinsatz, einer Leistung von 4 KW und einer verschließbaren Tür (sind mit einem zugelassenen Staubfilter nachrüstbar),
- Raumheizer ohne Ummauerung (beispielsweise Schwedenofen) – diese dürfen ebenfalls nachgerüstet werden.
Von der Verordnung ausgenommen sind:
- Offene Kamine, Kochherde und handwerklich errichtete Grundöfen,
- Geschlossene Kamine, die einen Betrieb auch bei offenem Zustand zulassen und
- Historische Kaminöfen, die vor dem 01. Januar 1950 produziert oder errichtet wurden.
Wurde der Ofen zwischenzeitlich umgesetzt, ist er als Neuanlage anzusehen und fällt wiederum unter das BImSCHV.
In vielen Fällen ist ein Austausch empfehlenswert
Messungen und Nachrüstungen können oft teurer ausfallen als die Anschaffung eines neuen Kamins oder Ofens. Die Kosten für Messungen liegen zwischen 100 und 300 Euro, für den Erwerb und den Einbau von Partikelfiltern können durchaus 1.500 Euro fällig werden. Fällt der CO²-Wert zu hoch aus, muss der Ofen generell ausgetauscht werden. Natürlich haben die neuen Anlagen auch einige Vorteile- so sind sie beispielsweise energiesparender, entfalten einen höheren Wirkungsgrad und verbrauchen weniger Holz.
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