Attraktive Förderalternativen für selbstnutzende Eigentümer

Steuerliche Förderung bei Sanierung: Der Steuerbonus nach § 35c EStG

Wer sein Eigenheim energetisch saniert, kann erhebliche Kosten direkt von der Einkommensteuer absetzen. Unser qualifiziertes Ingenieurteam erklärt Ihnen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, technische Mindestanforderungen und wie Sie den Steuerbonus rechtssicher geltend machen.

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Der Steuerbonus nach § 35c EStG im Überblick

Die energetische Sanierung des eigenen Wohnraums wird vom Staat massiv unterstützt. Neben den bekannten Zuschussprogrammen des BAFA und den zinsgünstigen Krediten der KfW existiert mit dem § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine dritte, äußerst attraktive Säule: die steuerliche Förderung. Der entscheidende Vorteil dieser Variante liegt in ihrer Flexibilität und Unbürokratie. Im Gegensatz zu den klassischen Fördergeldern muss der Antrag hier nicht zwingend Monate vor dem Baubeginn gestellt werden – die Geltendmachung erfolgt einfach nachträglich mit der jährlichen Einkommensteuererklärung.

Der Steuerbonus ermöglicht es selbstnutzenden Eigentümern, über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt bis zu 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der festgesetzten Einkommenssteuerschuld abzuziehen. Die maximale Fördersumme beträgt dabei stolze 40.000 Euro pro Wohngebäude oder Eigentumswohnung. Zusätzlich können die Kosten für einen qualifizierten Energieberater oder Baubegleiter sogar zu 50 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.

Welche Voraussetzungen müssen zwingend erfüllt sein?

Damit das Finanzamt den Steuerabzug gewährt, knüpft der Gesetzgeber die Förderung an klare formale und bauliche Rahmenbedingungen:

  • Eigentum und Selbstnutzung: Das Gebäude muss sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befinden und von diesem im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (keine Vermietung).
  • Mindestalter der Immobilie: Das Gebäude muss bei Beginn der Sanierungsmaßnahme älter als 10 Jahre sein (maßgeblich ist der damalige Bauantrag oder die Bauanzeige).
  • Fachgerechte Ausführung: Die Maßnahmen müssen von einem zugelassenen Fachunternehmen (Meisterbetrieb oder zertifizierter Betrieb des jeweiligen Gewerks) ausgeführt werden.
  • Technische Mindestanforderungen: Die eingebauten Materialien und Anlagen müssen exakt den strengen technischen Werten der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESV) entsprechen.

Absetzbare Maßnahmen und technische Mindestanforderungen

Die steuerliche Förderung deckt fast alle relevanten Gewerke der energetischen Gebäudemodernisierung ab. Um Abmahnungen oder spätere Ablehnungen durch das Finanzamt zu verhindern, müssen die nachfolgenden gesetzlichen Grenzwerte bei der Sanierung zwingend eingehalten und dokumentiert werden:

SanierungsmaßnahmeTechnische Mindestanforderung (Grenzwerte)Verteilung der Steuerermäßigung
Wärmedämmung von WändenU-Wert ≤ 0,20 W/(m²·K)1. & 2. Jahr: je 7 % (max. 14.000 €)
3. Jahr: 6 % (max. 12.000 €)
Wärmedämmung von DachflächenU-Wert ≤ 0,14 W/(m²·K)1. & 2. Jahr: je 7 % (max. 14.000 €)
3. Jahr: 6 % (max. 12.000 €)
Erneuerung der Fenster / AußentürenFenster: U-Wert ≤ 0,95 W/(m²·K)
Türen: U-Wert ≤ 0,98 W/(m²·K)
1. & 2. Jahr: je 7 % (max. 14.000 €)
3. Jahr: 6 % (max. 12.000 €)
Erneuerung / Einbau von LüftungsanlagenEinbau von Zu-/Abluftsystemen mit Wärmerückgewinnung (η ≥ 80 %)1. & 2. Jahr: je 7 % (max. 14.000 €)
3. Jahr: 6 % (max. 12.000 €)
Optimierung bestehender HeizungsanlagenDurchführung des hydraulischen Abgleichs, Tausch ineffizienter Pumpen1. & 2. Jahr: je 7 % (max. 14.000 €)
3. Jahr: 6 % (max. 12.000 €)
Austausch der Heizung (z.B. Wärmepumpe)Erfüllung der Vorgaben des GEG (65 % Erneuerbare Energien Pflicht)1. & 2. Jahr: je 7 % (max. 14.000 €)
3. Jahr: 6 % (max. 12.000 €)

Die Fachunternehmererklärung: Das wichtigste Dokument für das Finanzamt

Das zentrale Beweismittel für die Gewährung des Steuerbonus ist die sogenannte Fachunternehmererklärung. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten muss der ausführende Handwerksbetrieb auf einem amtlich vorgeschriebenen Musterformular rechtsverbindlich bestätigen, dass die technischen Mindestanforderungen der ESV lückenlos eingehalten wurden. Ohne dieses Dokument lehnt das Finanzamt den Steuerabzug rigoros ab.

Hier treten wir als Ihr unabhängiges, qualifiziertes Ingenieurbüro auf den Plan: Da Handwerksbetriebe für fehlerhaft ausgefüllte Erklärungen haftbar gemacht werden können, herrscht in der Praxis oft große Unsicherheit bei den Betrieben bezüglich der exakten U-Wert-Berechnungen. Unsere zertifizierten Energieberater prüfen die Planungen und Berechnungen der Handwerker im Vorfeld gewerkeübergreifend. Wir stellen sicher, dass die technischen Nachweise thermodynamisch und formal absolut fehlerfrei sind, damit Ihr Steuerbonus auf einem rechtssicheren Fundament steht. Vertrauen Sie auf verlässliche Ingenieurskompetenz unter www.c-ober.de.

Ausschluss von Doppelförderungen

Ein extrem wichtiger Aspekt bei der strategischen Sanierungsplanung ist das strikte Kumulierungsverbot. Sie dürfen für dieselbe energetische Maßnahme nicht gleichzeitig Fördermittel des BAFA oder der KfW in Anspruch nehmen und zusätzlich den Steuerbonus nach § 35c EStG nutzen. Eine Kombination ist nur dann möglich, wenn unterschiedliche Gewerke getrennt voneinander gefördert werden (z. B. BAFA-Zuschuss für die neue Wärmepumpe und steuerliche Förderung für den nachträglichen Austausch der Fenster). Wir analysieren Ihr Sanierungsvorhaben im Vorfeld ganzheitlich und rechnen für Sie präzise aus, welcher Förderweg (Direktzuschuss oder Steuerentlastung) für Ihre individuelle finanzielle Situation die maximale wirtschaftliche Rendite einbringt.

Sanierungskosten steuerlich optimal absetzen und Fehler vermeiden.

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„Der Steuerbonus nach § 35c EStG ist für Eigenheimer oft der einfachste Weg zu staatlichen Fördergeldern. Unser qualifiziertes Ingenieurteam sorgt dafür, dass alle technischen Kennwerte im Vorfeld exakt berechnet werden, sodass die Fachunternehmererklärung vor dem Finanzamt absolut wasserdicht ist.“
Cornelius Ober
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) für Maschinenbau und Energietechnik · Geschäftsführer Cornelius Ober GmbH

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