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Gebäudeenergiegesetz (GEG):

Erneuerbares Heizen – das sollten Sie wissen

Autor:Cornelius Ober|Veröffentlicht am:15. Juli 2024|In der Kategorie:Energiepolitik Deutschland|Bisherige Meinungen:0 Kommentare am Erneuerbares Heizen – das sollten Sie wissen

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist unter anderem festgehalten, wie Heizen durch Privatpersonen oder Unternehmen energieeffizienter werden soll. Hierfür wird es einige Änderungen ab 2024 geben, über die wir Sie an dieser Stelle informieren möchten.

Kostenfreies Auftaktgespräch

Kostenfreies Auftaktgespräch beauftragen und zu möglichen Fördermitteln, zur Energieeffizienzoptimierung oder erneuerbaren Energien speziell zu Ihrem individuellen Vorhaben jetzt unverbindlich beraten lassen.

Das Gebäudeenergiegesetz soll die Dekarbonisierung im Wärmebereich unterstützen und dazu führen, dass nach und nach immer weniger CO2 in allen Lebensbereichen, und damit auch im Wohnbereich, ausgestoßen wird. Für den Wärmebereich bedeutet das, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.

Da neu eingebaute Heizungen oftmals bis zu 30 Jahre betrieben werden können, ist es wichtig, diese Maßnahmen bereits zu diesem Zeitpunkt in die Umsetzung zu bringen. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass bereits vorher eingebaute Heizung weiterhin betrieben werden können. Zudem können kaputte Heizungen repariert werden und für auszutauschende Heizungen gelten Übergangsfristen. Der Umstieg ist auch deswegen unumgänglich, weil in Deutschland nach wie vor viel mit fossilen Energieträgern geheizt wird, was einer Klimaneutralität bis 2045 entgegensteht.

Heizenergie reduzieren und Heizkosten sparen

 (Symbolbild).

Um diese Aufgaben bewerkstelligen zu können, gibt es neben Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen angepasste Förderungen, die in Anspruch genommen werden können. Diese betreffen insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Im Rahmen der BEG wird es auch weiterhin eine Grundförderung geben, diese wird allerdings angepasst und gilt für Personen im privaten Wohneigentum sowie für Kleinvermietungen, die eine alte fossile Heizungsanlage gegen eine neue, klimafreundliche Heizung tauschen wollen. Der Fördersatz beträgt dann künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.

Darüber hinaus gibt es noch ein Bonusprogramm bestehend aus drei verschiedenen Boni für unterschiedliche Zielgruppen. Der Klimabonus I mit 20 Prozent zusätzlicher Förderung wird u.a. gewährt, wenn ein Tausch einer alten Anlage noch nicht verpflichtend ist, damit aber zusätzliche Anreize geschaffen werden. Der Klimabonus II mit 10 Prozent wird gewährt, wenn eine besonders alte Anlage bereits vor der Tauschfrist ausgetauscht wird oder die neue Heizung einen besonders hohen Anteil an erneuerbaren Energien aufweist. Der Klimabonus III mit ebenfalls 10 Prozent wird gewährt, wenn eine Heizung, die noch relativ jung, kaputtgeht und ausgetauscht werden muss. In diesem Fall gelten jedoch besondere Bedingungen, sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Wenn Sie sich zu den genauen Bedingungen, Fristen und Fördermöglichkeiten bereits jetzt informieren möchten, empfehlen wir Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei Ihren Vorhaben und kennen uns mit den aktuellen Fördermöglichkeiten bestens aus.

+49 (0) 3691 – 24902-0 | kontakt@c-ober.de | kostenfreies Auftaktgespräch beauftragen | Fördermittelberatung | Über uns | Newsletter

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