Auf Basis unserer langjährigen Erfahrung können wir bei einigen unserer Kunden zukünftig höhere Steuererstattungen erarbeiten – trotz der Sparmaßnahmen des Bundeshaushaltes. Ihr Aufwand: Im unteren Stundenbereich. Alles was Sie tun müssen ist uns zu kontaktieren und die notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen.

Das Wichtigste vorweg:  Die Bundesregierung hat am 01.09.2010 aufgrund der Sparmaßnahmen des Bundeshaushaltes beschlossen, die Thematik der Energiebesteuerung zu ändern. Dem produzierenden Gewerbe drohen somit ab 01.01.2011 hohe, bzw. komplette Ausfälle der bisher bekannten Erstattungen. Da wir uns  seit vielen Jahren mit diesem Thema beschäftigen, können wir dennoch durch die konsequente Umsetzung der neuen Verordnungen bei zumindest einigen unserer Kunden, sogar zukünftig höhere Erstattungen erarbeiten!

  • Jedes Unternehmen wird mit Energiesteuern belastet.
  • Es gibt für produzierende Unternehmen spezielle Entlastungsmöglichkeiten.
  • Die Entlastungsverfahren sind sehr kompliziert. Unternehmen beantragen eben die Bereiche, die sie kennen. Selbst wenn sie alle kennen sollten, gibt es hier wiederum unterschiedliche Systembetrachtungen.
  • Wir haben bisher noch keinen Kunden erlebt, bei dem die intern Zuständigen (Technik, Einkauf, Controlling) oder die externen Helfer (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) alle Verfahren kannten bzw. alles optimal beantragt hatten.
  • Unsere Partner / Spezialisten beraten selbst die staatlichen Stellen, bei denen die Unternehmen ihre Anträge einreichen!
  • Unsere Partner / Spezialisten setzt auf dem Ergebnis auf, welches der Kunde selbst erreicht hat. Nur von einem evtl. zusätzlichen Erfolg erhalten wir ein Erfolgshonorar.
  • Zur Überprüfung der Energiesteuern und -abgaben eines Jahres hat man nur bis zum 31. Dezember des Folgejahres (letzte Bindefrist)! Die Frist für die Energie- und Stromsteuern für 2016 endet also am 31.12.2017.
  • Bei der Analyse der Energiesteuern und -abgaben prüfen wir nicht nur das Vorjahr. Falls wir eine Systemverbesserung finden, kann sich diese natürlich positiv auch auf das laufende und die nächsten Jahre auswirken („kann“ deshalb, weil sich dauernd was in diesem Thema ändert! Rufen Sie uns bei Fragen auch gerne vorher an.)
  • Beachten Sie die Urlaubszeiten! Ihre Unterlagen müssen auf Vollständigkeit und inhaltlich geprüft werden. Kontaktieren Sie uns also am besten allerspätestens vor Weihnachten.

Der Aufwand für Sie bewegt sich im Stundenbereich. Wir benötigten nur wenige Unterlagen von Ihnen. Die Prüfung kann sich für Ihr Unternehmen also sehr lohnen.

Teil 1: Rückerstattung Brennstoffe

1. Schritt - §54 EnergieStG (Entlastung produzierendes Gewerbe)


2. Schritt - §51/ 53a EnergieStG (Sonderentlstung - BHKW/ Prozesswärme Metall/ Keramik)




Teil 2: Rückerstattung Strom

1. Schritt - Berechnung des Unterschiedsbetrages in der Rentenversicherung


2. Schritt - §9a StromStG

Nur für Unternehmen, die Strom in Wärme umwandeln und einen Unterzähler (Zwischenzähler) verwenden. Alle anderen Unternehmen haben nach nach §9a StromStG keine Möglichkeit Steuerrückerstattungen geltend zu machen und können Schritt 2 ignorieren (Eingabefeld leer lassen).



Positiver Wert? Sie haben die Möglichkeit Steuern nach nach §9a StromStG zurückzufordern. Rufen Sie uns an (03691-8892194) oder schreiben Sie uns eine Nachricht!
Negativer Wert? Sie haben keine Möglichkeit nach §9a StromStG Steuern zurückzufordern. Außerdem ist es nicht sinnvoll, Ihr Energiemanagementsystem und/oder Umweltzertifikat aufrechtzuerhalten. Rufen Sie uns bei Fragen an, wir beraten Sie zu dem Thema!

3. Schritt - §9b StromStG

Für produzierendes Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft.



Positiver Wert? Sie haben die Möglichkeit Steuern nach nach §9b StromStG zurückzufordern. Rufen Sie uns an (03691-8892194) oder schreiben Sie uns eine Nachricht!
Negativer Wert? Sie haben keine Möglichkeit nach §9b StromStG Steuern zurückzufordern. Außerdem ist es nicht sinnvoll, Ihr Energiemanagementsystem und/oder Umweltzertifikat aufrechtzuerhalten. Rufen Sie uns bei Fragen an, wir beraten Sie zu dem Thema!

4. Schritt - §10 StromStG - Berechnung der Entlastung vor Vergleich mit dem Höchstbetrag

Für produzierendes Gewerbe die über ein Energiemanagementsystem verfügen (DIN EN ISO 50001 / DIN EN 16247/16247-1 bzw. alternatives System nach SpaEfV).


5. Schritt - §10 StromStG - Berechnung des Höchstbetrages



Positiver Wert? Sie haben die Möglichkeit nach §10 StromStG Steuern zurückzufordern. Rufen Sie uns an (03691-8892194) oder schreiben Sie uns eine Nachricht!
Negativer Wert? Sie haben keine Möglichkeit nach §10 StromStG Steuern zurückzufordern. Außerdem ist es nicht sinnvoll, Ihr Energiemanagementsystem und/oder Umweltzertifikat aufrechtzuerhalten. Rufen Sie uns bei Fragen an, wir beraten Sie zu dem Thema!