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Energieausweis Pflicht

Wann ist ein Energieausweis Pflicht? Für wen besteht die Pflicht zur Ausstellung von einem Energieausweis und welche Informationen muss ein Energieausweis enthalten? Hier finden Sie die Antworten auf alle wichtigen Fragen zur Energieausweis-Pflicht, für wen diese gilt und welche Strafen drohen, wenn trotz der gesetzlichen Pflicht kein Energieausweis vorgelegt werden kann.

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Für jedes Haus, das vermietet oder verkauft werden soll, muss ein Energieausweis beantragt werden. Das gilt auch, wenn nur einzelne Wohnungen (sogenannte Wohneinheiten) neu vermietet werden sollen. Solange ein Mietverhältnis weiterbesteht oder die Immobilie den Besitzer nicht wechselt, ist die Ausstellung eines Energiepasses gesetzlicherseits erst einmal nicht notwendig, aber trotzdem durchaus sinnvoll. Er zeigt Ihnen auf, wie der energetische Zustand der Immobilie ist.

Ein Energieausweis besitzt im Übrigen eine Gültigkeit von 10 Jahren. Wurden beispielsweise vor dem Verkauf einer Immobilie umfangreiche Sanierungsarbeiten vorgenommen und der alte Energieausweis ist noch keine zehn Jahre alt, sollten Sie trotzdem einen neuen anfordern, da hier dann die bessere Werte erzielt werden.

Wir möchten Sie in diesem Beitrag darüber informieren, worin die Unterschiede zwischen einem Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis liegen, welche Kosten durch die Ausstellung entstehen, aber auch, wie hoch die Bußgelder bei Nichtvorlage eines Energieausweises ausfallen können.

Welche Daten muss ein Energieausweises enthalten um rechtssicher zu sein?

Zuerst einmal gilt es zwischen einem Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis zu unterscheiden. Ihre Unterschiede liegen in der Berechnung der Energiekennwerte. Bei einem Verbrauchsausweis werden die Abrechnungen der letzten drei Jahre herangezogen, bei einem Bedarfsausweis ermittelt man die Kennwerte auf der Grundlage von Baujahr, Anzahl der Wohnungen, Gesamtwohnfläche, Gebäudetyp und Adresse sowie den technischen Gebäudedaten und Heizungsdaten, allerdings unter standardisierten Bedingungen. Für die Ausstellung des Verbrauchsausweises werden ebenfalls die Gebäudedaten benötigt, noch wichtiger sind hier allerdings die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre. Steht die Immobilie/Wohnung länger leer, sollte dies ebenfalls berücksichtigt werden. Wichtig ist hierbei auch, dass der Energieverbrauch für Warmwasser ebenfalls mit in die Verbrauchsdaten einfließen sollte.

Der Ausweis enthält wichtige Daten zum End- und Primärenergiebedarf des Gebäudes, Daten zur Nutzung erneuerbarer Energien und eine Skala der Vergleichswerte des Endenergieverbrauchs.

Für welche Gebäudeart ist welcher Energieausweis zulässig?

In der nachfolgenden Tabelle wird ersichtlich, welcher Energieausweis unter welcher Prämisse für Bestandswohngebäude zulässig ist.

Alter des Gebäudes
Anzahl der Wohneinheiten
BedarfsausweisVerbrauchsausweis
  • Wohngebäude mit 1 bis 4 Wohneinheiten
  • Bauantrag vor dem 01.11.1977 eingereicht
  • Anforderungen aus erster Wärmeschutzverordnung wurden nicht erfüllt

X

  • Wohngebäude mit 1 bis 4 Wohneinheiten
  • Bauantrag vor dem 01.11.1977 eingereicht
  • Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung  sind erfüllt

X

X

  • Wohngebäude mit einer oder mehrerer Wohneinheiten
  • Bauantrag wurde nach dem 01.11.1977 eingereicht

X

X

Liegen die Verbrauchs- und Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre nur lückenhaft vor, darf in diesem Fall nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden. Da bei Neubauten noch keine Verbrauchsdaten vorliegen, wird grundsätzlich ein Bedarfsausweis ausgestellt.

Für Büro- oder anderweitige Verwaltungsgebäude, Einkaufszentren und Gewerbezentren wird ein „Energieausweis für Nichtwohngebäude“ benötigt. In diesen fließt unter anderem auch der Energiebedarf der Klimaanlage und Lüftung sowie der Gebäudebeleuchtung in den sogenannten Endenergiekennwert ein. Sind in einer Immobilie sowohl Gewerberäume als auch Wohnungen vorhanden, ist gegebenenfalls die Ausstellung zweier separater Energieausweise notwendig.

Wann ist die Ausstellung eines Energieausweis Pflicht?

Wurde ein Gebäude neu errichtet, muss für dieses ein Energieausweis ausgestellt werden. Gleiches gilt, sobald eine Immobilie verkauft oder neu vermietet werden soll. Bereits in der Wohnungs- oder Hausverkaufanzeige sind einige Kenndaten aufzuführen. Schon bei der Besichtigung der Immobilie muss den potenziellen Käufern oder Mietern der Energieausweis vorgelegt werden.

Wird ein Gebäude umfassend saniert und nach den Maßgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) eine energetische Gesamtbilanzierung vorgenommen, ist ein Energieausweis ebenfalls Pflicht. Eine energetische Gesamtbilanzierung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Gebäude nach der Sanierung nun die Standards eines KfW-Effizienzhauses erfüllt.

Vorlegen müssen Sie einen Energieausweis nur dann, wenn es zu einem Nutzerwechsel kommt. Wer seine Immobilie selbst nutzt, benötigt keinen Energieausweis, es sei denn, eine Wohneinheit des Hauses wird vermietet. Auch für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und für Häuser, deren Nutzfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet, ist ein Energieausweis keine Pflicht.

Wann ist der Energieausweis vorzulegen?

Mieter beziehungsweise Käufer müssen den Energieausweis rechtzeitig einsehen können, um auch auf dessen Grundlage eine Entscheidung treffen zu können. Spätestens bei der Besichtigung des Miet- bzw. Kaufobjektes sollte der Energieausweis vorgelegt werden. Gerade bei einem größeren Ansturm an Interessenten ist es beispielsweise sinnvoll, den kompletten Energieausweis bzw. eine Kopie davon gut einsehbar an einer Wand zu befestigen. Enthält der Energieausweis Modernisierungsempfehlungen, so sind auch diese mit vorzulegen bzw. auszuhängen. Wurden zwischenzeitlich Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, so ist es ratsam, einen neuen Energieausweis zu beantragen.

Erfolgt keine Vor-Ort-Besichtigung, so ist der Energieausweis spätestens dann vorzulegen oder zu übersenden, wenn der Interessent dazu auffordert. Den zukünftigen Mietern oder Käufern ist ein Exemplar oder zumindest eine Kopie des Energieausweises zu überreichen. Diese sollten ihn dann dem Mietvertrag oder den Kaufunterlagen beilegen.

Haben Mieter ein Recht den Energieausweis einzusehen?

Bei bestehenden Mietverhältnissen haben die Mieter keinen Anspruch darauf, den Energieausweis einsehen zu dürfen. Die Kosten für die Ausstellung des Energieausweises können nicht auf den oder die Mieter umgelegt werden.

Auch wenn ein Energieausweis aktuell keine Pflicht ist, kann es sinnvoll sein, einen solchen zu beantragen. So erhalten Sie erste Informationen zum Zustand Ihres Hauses und können aufgrund dessen einen Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater vereinbaren. Dieser wird Ihnen dann erste Vorschläge zur Verbesserung der energetischen Bilanz Ihres Hauses vorstellen und einen Maßnahmeplan anfertigen. Sehr gern können Sie mit dieser Dienstleistung die Cornelius Ober GmbH beauftragen.

Welche Informationen müssen Wohnungsanzeigen enthalten?

Die wichtigsten energetischen Daten des Energieausweises müssen in der Immobilienanzeige aufgeführt werden. Dazu gehören

  • der Energiebedarf bzw. Energieverbrauch,
  • der Energieträger (Gas, Öl, Pellets etc.) und
  • die Art der Beheizung.

Enthält der nach dem 1. Mai 2014 ausgefertigte Energieausweis eine Effizienzklasse, so ist auch diese mit zu veröffentlichen. Ältere Ausweise enthalten oft keine Angaben zur Effizienzklasse, hier lässt sich der Kennwert in eine Klasse umrechnen. Diese kann dann in der Anzeige freiwillig aufgeführt werden. Liegt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch kein Energieausweis vor, kann auf die Angabe der Kennwerte verzichtet werden. Es ist dann aufzuführen, dass der Energieausweis beantragt wurde. Spätestens bei der Besichtigung der Immobilie muss der Energieausweis dann vorgelegt werden.

Welche Strafen drohen, wenn kein Energieausweis vorgelegt wird?

Die Nichtvorlage eines Energieausweises stellt gemäß EnEV eine Ordnungswidrigkeit dar. Miet- oder Kaufinteressenten haben die Möglichkeit, den Verstoß bei der dafür zuständigen Behörde anzuzeigen, die dieser Anzeige dann nachgehen muss. Welche Behörde für die Energieausweise zuständig ist, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In den meisten liegt die Zuständigkeit bei den unteren Bauaufsichtsbehörden oder bei den Bauordnungsämtern der Kommunen beziehungsweise Kreise, in denen sich die Immobilie befindet.

Wird ein Energieausweis nicht vorgelegt oder kommt es zu anderweitigen Verstößen, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Dieses Geld sollten Sie bei Bedarf besser in die Aufwertung Ihrer Immobilie stecken. Zumal die Ausstellung eines Energieausweises deutlich günstiger ist. Hier werden je nach Anbieter bei einem Verbrauchsausweis maximal 100 Euro, für einen Bedarfsausweis etwa 300 Euro fällig.

Wenn Sie die Cornelius Ober GmbH mit der Ausstellung des Energieausweises beauftragen, können Sie bei einer Online-Beauftragung mit Kosten zwischen 35,70 Euro (Verbrauchsausweis) und 65,00 Euro (Bedarfsausweis) rechnen. Da die Daten allerdings online übermittelt werden, können keine Modernisierungsvorschläge unterbreitet werden. Selbstverständlich haben Sie aber auch die Möglichkeit, mit uns einen Vor-Ort-Termin zu vereinbaren, bei dem dann die notwendigen Informationen und Daten gewonnen werden. Hierfür fallen natürlich etwas höhere Kosten an, über die wir Sie gern in einem Telefongespräch oder im Rahmen des Vor-Ort-Termins informieren.

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